Im vorliegenden Fall kam es zu einer Flugverspätung, weil ein Flugzeug, das für den ursprünglich vorgesehenen Flug bereitsteht, auf Grund einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft (hier: aufgrund der Witterungsverhältnisse) anderweitig eingesetzt wird, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der eine
EU-Ausgleichszahlung entgegensteht.