Umorganisation von Flügen wegen witterungsbedingten Flugausfällen ist kein außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht

Im vorliegenden Fall kam es zu einer Flugverspätung, weil ein Flugzeug, das für den ursprünglich vorgesehenen Flug bereitsteht, auf Grund einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft (hier: aufgrund der Witterungsverhältnisse) anderweitig eingesetzt wird, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der eine EU-Ausgleichszahlung entgegensteht.


AG Hannover, 26.09.2016 - Az: 533 C 1163/16

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