Eine Flugverspätung, zu der es wegen des Nichterscheinens eines Fluggastes beim Boarding und dem hierdurch erforderlichen Ausladen seines Gepäcks gekommen ist, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Dieses stellt ein täglich vorkommendes Ereignis in der Luftbeförderung dar. Somit kann die Fluggesellschaft in einem solchen Fall auch nicht die Zahlung einer
EU-Ausgleichszahlung unter Verweis auf einen (vermeitlich) aussergewöhnlichen Umstand verweigern.