272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ düfen nicht im Handgepäck eines Fluggastes mitgeführt werden.
Es handelt sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen.
Derartige Mischungen dürfen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden.
Die Bundespolizei ist auch nicht verpflichtet, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den von dem Kläger mitgeführten Lebensmitteln um LAG (liquids, aerosols und gels) im Sinne der Ziffer 4.0.4. der Verordnung Nr. 185/2010 handelte. Danach zählen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz zu den Flüssigkeiten, Aeorsolen und Gelen.
Hiervon ausgehend zählt der Büffelmozzarella – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu den LAG. Mozzarella ist ein Käse aus der Milch des Wasserbüffels oder des Hausrinds bzw. ein Gemisch beider Milcharten. Er ist geschmeidig und lässt sich nicht nur aufschneiden, sondern wegen seiner weichen Konsistenz auch verstreichen. Bei dem Büffelmozzarella handelt sich damit sowohl um eine Mischung von Flüssigkeiten und Feststoffen als auch um eine Paste im Sinne der oben genannten Begriffsbestimmung. Es kommt daher weder darauf an, dass der Mozzarella nach § 6 Abs. 1 der Käseverordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht als Frisch- oder Weichkäse gilt, noch ist entscheidungserheblich, dass der Büffelmozzarella im vorliegenden Fall nicht in einer Salzlake oder Molke schwimmend verpackt gewesen ist.
Auch bei dem Nordseekrabbensalat und dem Flensburger Fördetopf (Matjeshering mit Mayonnaise) handelt es sich um eine Mischung aus Flüssigkeiten und Feststoffen. Die Krabben bzw. Matjesheringsstückchen befinden sich in einer Mayonnaise, so dass die Einstufung der Lebensmittel als Flüssigkeits- und Feststoffgemisch außer Frage steht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er von einem beträchtlichen Mayonnaise- und damit Flüssigkeitsanteil ausgeht. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Die Kontrolle der von dem Kläger mitgeführten Lebensmittel auf Flüssigsprengstoffe war im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel noch nicht möglich, da die hierfür erforderliche Kontrolltechnik in Form von Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte) unstreitig erst zum 31. Januar 2014 verfügbar gewesen ist. Soweit der Kläger sich auf alternative Kontrollmöglichkeiten wie eine Sicht-, Geschmacks- oder Hautprüfung beruft, vermögen diese eine Kontrolle durch LEDS-Geräte nicht zu ersetzen, sondern hätten allenfalls ergänzend angewendet werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 4.1.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, wonach eine Geschmacksprüfung oder Prüfung auf der Haut als zusätzliches Mittel der Kontrolle vorgenommen werden kann. Dass eine bloße Sichtprüfung der mitgeführten Lebensmittel kein ausreichendes Mittel zum Aufspüren von Flüssigsprengstoffen ist, liegt auf der Hand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Lebensmittel sich in der Verpackung der Firma B befanden und der Kläger über den Kassenbon verfügte, aus dem die Bezeichnung der Lebensmittel und deren Gewichtsangaben ersichtlich waren. Aus den Bestrebungen der EU-Kommission, an den Flughäfen EU-weit so bald wie möglich Methoden und Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen einzuführen (vgl. Verordnung (EU) Nr. 720/2011), wird ersichtlich, dass eine Kontrolle mittels chemischen Teststreifens nicht für ausreichend gehalten wurde.
Die von dem Kläger mitgeführten Lebensmittel konnten auch nicht nach Ziffer 4.1.3.4. der Verordnung (EU) Nr. 1985/2010 von der Kontrolle ausgenommen werden. Danach ist eine Ausnahme von der Kontrolle nur möglich, wenn sich die LAG in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss. Diese Voraussetzungen hat der Kläger unstreitig nicht eingehalten. Auch die weiteren Ausnahmetatbestände wie die Verwendung der mitgeführten Gegenstände während der Reise entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke oder der Erwerb der Lebensmittel im Flughafen nach der Kontrolle der Bordkarten, im Sicherheitsbereich, auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen oder an Bord eine Luftfahrzeuges lagen nicht vor.
Selbst wenn eine der damals verfügbaren Kontrollmethoden ausreichend gewesen sein sollte, um zuverlässig Flüssigsprengstoff zu erkennen, wäre die Beklagte berechtigt gewesen, die Kontrolle der von dem Kläger mitgeführten Lebensmittel und die Mitnahme im Handgepäck zu verweigern, da diese unstreitig nicht in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter enthalten waren und es sich auch nicht um LAG handelte, die von einer Kontrolle ausgenommen werden konnten (vgl. Ziffer 4.1.3.4. Buchstabe a) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 185/2010). Die Verordnung beschränkt die Beförderung von LAG im Handgepäck auf die genannten Behältnisse. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung über die Kontrolle von LAG (Ziffer 4.1.3.), sondern auch aus Ziffer 4.1.2.2. der genannten Verordnung, wonach der Fluggast LAG aus dem Handgepäck zu entfernen und deren vorgeschriebene Verpackung vorzuweisen hat. Die Verordnung schließt es damit aus, dass Fluggäste LAG in anderen, größeren Behältnissen im Handgepäck transportieren dürfen. Etwas anderes gilt nur für die in Ziffer 4.1.3.4. Buchstaben b) bis f) der Verordnung genannten Ausnahmefälle.