Im vorliegenden Fall hatten die Fluggäste einen Flug von Madrid nach Düsseldorf (planmäßiger Abflug: 11:35 Uhr; planmäßige Ankunft: 14:05 Uhr) gebucht. Dieser Flug wurde von der Fluggesellschaft
annulliert, wobei die Unterrichtung von der Annullierung weniger als 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt erfolgte und den Reisenden nicht innerhalb der Zeitgrenzen des Art. 5 Abs. 1 c) EU-VO Nr. 261/2004 eine anderweitige Beförderung angeboten wurde.
Die Fluggesellschaft konnte sich auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 entlasten. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Fluggesellschaft machte geltend, dass das für den streitgegenständlichen Flug eingeplante Flugzeug an gleichen Tag gegen 5:20 Uhr bei einem Vorflug von Nürnberg nach Düsseldorf einen Vogelschlag erlitten hat, daher erst am nächsten Tag wieder einsatzbereit war und somit außergewöhnliche Umstände gegeben seien.
Ein Vogelschlag kann zwar für sich betrachtet ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 sein (
BGH, 24.9.2013 - Az: X ZR 160/12). Die Fluggesellschaft hat jedoch nicht alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-VO Nr. 261/2004 ergriffen, um die Annullierung des von den Klägern gebuchten Flugs zu vermeiden.
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