Sofern einem Flugpassagier aufgrund
Verspätung seines Rückflugs Bahnkosten entstehen, um zu seinem Wohnort zu gelangen, sind diese Kosten gemäß Art. 12 I S.2 EGVO Nr.261/2004 auf die
Ausgleichszahlung anzurechnen.
Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den geltend gemachten Bahnkosten um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch i.S.v. Art.12 I S.2 EGVO Nr.261/2004 handelt.
Insoweit handelt es sich um einen Verzugsschaden wegen der verspäteten Ankunft i.S.v. Art. 19 Montrealer Übereinkommen und gerade nicht um Schadenersatz wegen nicht erbrachter Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der EGVO Nr.261/2004.
Der Transfer - vorliegend vom Flughafen Frankfurt nach Berlin - war seitens der Fluggesellschaft nämlich nicht geschuldet. Fraglich war jedoch noch, wie die Anrechnungserklärung wirkt, also ob der in Rede stehende Schadensersatzanspruch ex tunc oder ex nunc erlischt.