Im vorliegenden Fall wurde ein Reisender auf einen früheren Flug umgebucht. Der betroffene Passagier verlangte aus diesem Grunde eine
EU-Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft wand ein, dass eine Vorverlegung bzw. „Verfrühung“ - im Gegensatz zu einer
Verspätung - nicht geeignet sei, Ansprüche nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu begründen.
Mit diesem Einwand scheiterte die Airline jedoch vor Gericht. Denn der streitgegenständliche Anspruch leitet sich unmittelbar aus Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ab. Vorliegend waren die Voraussetzungen einer „Annullierung“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben. Der EuGH (
19.11.2009 - Az: C-402/07 und C-432/07) geht dann von einer tatbestandsmäßigen Annullierung aus, wenn die Planung des Luftfahrtunternehmens für den ursprünglich Flug aufgegeben wird und die Beförderung mit einem anderen, ebenfalls geplanten Flug stattfindet. Hierbei kommt es nicht auf die Zeitspanne zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Abflugszeitpunkt an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der tatsächlich stattfindende Flug in der Planung des Luftfahrtunternehmens ein anderer als der ausgefallene Flug ist. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte vorliegend die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben. Folglich lag der tatsächlichen Flugbeförderung der Fluggesellschaft eine andere Planung zugrunde.
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