Mangelhafte Sitzfreiheit im Flieger wegen übergewichtigen Vordermann

Reiserecht

Im vorliegenden Fall musste ein Reisender mit einer Einschränkung der Sitzfreiheit fliegen, weil sein übergewichtiger Vordermann die Sitzlehne 5-10 cm über den technisch vorgesehenen Bewegungsspielraum zurückbog. Der gebuchte Langstreckenflug fiel entsprechend ungemütlich aus, an Schlaf war nicht zu denken.

Die Fluggesellschaft sah hier keinen Minderungsanspruch seitens des eingeschränkten Passagiers. Der Reisende nahm dies nicht hin, so dass ein Gericht entscheiden musste.

Das Gericht sprach dem Reisenden im vorliegenden Fall eine Minderung von 50% zu, da die Beinfreiheit hier unzureichend war.

Der Passagier kann ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit auch in den niedrigen Buchungsklassen erwarten. Zudem muss der Reisende nicht damit rechnen, dass die Sitzlehne sich weiter zurückbiegt als technisch vorgesehen. Eine solche Toleranz muss nicht hingenommen werden. Auf der anderen Seite muss die Fluggesellschaft indes durchaus auch damit rechnen, dass übergewichtige Fluggäste mitfliegen. Die Sitze müssen hier also entsprechend stabil sein. Eine Ausnahme kann lediglich für massiv übergewichtige Reisende angenommen werden. Im vorliegenden Fall lag ein massives Übergewicht des Vordermanns jedoch nicht vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Parteien waren durch einen Luftbeförderungsvertrag verbunden. Der Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag. Das Luftfahrtunternehmen hat die Beförderungsleistung frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB). Das Luftfahrtunternehmen haftet dem Fluggast deshalb für Mängel der Werkleistung nach §§ 633 ff. BGB. Dazu zählen auch mangelhafte Sitzplätze.

Die Beförderungsleistung der Beklagten auf dem Rückflug war mangelhaft. Es bestand ein Sachmangel in Form unzureichender Sitzplatzgestaltung.

Zwar ist nicht erwiesen, dass der Kläger eine bestimmte Sitzplatzreihe in der Premium Economy reserviert hatte. Ausweislich der Buchungsbestätigung war nur die Premium Economy-Klasse als solches gebucht, nicht aber eine bestimmte Sitzplatzreihe.

Doch auch wenn der Kläger keinen Anspruch auf einen Sitzplatz in einer bestimmten Reihe hatte, muss er Beeinträchtigungen auf dem zugewiesenen Sitzplatz nicht grenzenlos hinnehmen.

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Grott, Münster

Die Beratung ist sehr gut und offensichtlich auch bezüglich der angeführten Gesetzestexte ausgezeichnet.
Ich kann mir nicht vorstellen dass ...

Thomas Jutzy, Olsbrücken