Ein technischer Defekt aufgrund eines Vogelschlags kann nicht als Teil der normalen Ausübung der Luftfahrttätigkeit gesehen werden, weil ein Vogelschlag für die Fluggesellschaft nicht vermeidbar ist. Die Fluggesellschaft kann keine vorbeugenden Maßnahmen treffen, dies kann allenfalls der Flughafenbetreiber vornehmen. Mithin liegt das Vogelschlagrisiko nicht in der Zurechnungssphäre der Fluggesellschaft sondern stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Betroffene Flugreisende haben in diesem Fall keinen Anspruch auf eine
EU-Ausgleichszahlung.