nach einer kurzfristigen Flugannullierung nicht mindestens 3 Stunden beträgt, besteht seitens des Reisenden kein Anspruch auf eine entsprechende
.
Maßgeblich für die Verspätung ist hierbei nicht die reine Verspätungszeit am Zielort sondern auch der Zeitpunkt des Abflugs.
So entfällt eine EU-Ausgleichszahlung bei einer Flugannullierung für den Fall dass der Abflug weniger als eine Stunde vor dem eigentlichen Flug abfliegt und das Ziel mit maximal zwei Stunden Verspätung erreicht wird.
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