Im vorliegenden Fall ging es um eine Kameraausrüstung, die einem
Reisenden bei einem Flug aus dem von ihm aufgegebenen und ihm erst verspätet ausgelieferten Koffer entwendet worden sein soll.
Nach Art. 22 Abs. 5 MÜ findet die Haftungsbegrenzung des Art. 22 Abs. 1 MÜ keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird. Dabei hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein.
Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung für den Fall des
Verlusts von Transportgut entwickelt. Sie gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eintretenden
Beschädigung des Frachtguts. Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen, wobei ihn eine Recherchepflicht trifft. Dabei kann je nach Art der Beschädigung diese einen Rückschluss auf ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers zulassen.