Biene im Pitot-Rohr - außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht

Kommt es zu einer Verstopfung des Pitot-Rohrs (wird zur Geschwindigkeitsmessung benötigt) durch eine Biene und in der folge zu einer Fehlermeldung des Bordcomputers, weil die Geschwindigkeit des Flugzeugs nicht mehr korrekt gemessen werden kann, so liegt ein außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 III VO 261/2004/EG vor. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Ursache der Fehlermeldung, nicht die Fehlermeldung selbst.

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