Ein kostenlos befördertes Kleinkind hat auch dann keinen Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 FluggastrechteVO, wenn sich die Entgeltfreiheit aus einem für die Öffentlichkeit verfügbaren Tarif ergibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin begehrt eine
Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen eines
verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004).
Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer
Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem
Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Fluggastrechteverordnung gemäß
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
Der BGH hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt.Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist.
Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.