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Bearbeitungsentgelt von 25,00 € bei Flugstornierung unzulässig

Reiserecht

Das Kammergericht hat aufgrund der Klage eines bundesweiten Verbandes zum Schutz von Verbrauchern einer Fluggesellschaft untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesondertes Bearbeitungsentgelt von 25,00 € für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben.

Es handele sich bei dem Entgelt um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.

Diese sei unwirksam, denn es liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor, da die Fluggesellschaft nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sei, im Falle der Stornierung eines im Spartarif gebuchten Fluges neben dem beanstandeten Bearbeitungsentgelt zusätzlich den vereinbarten Flugpreis abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die streitige Klausel stellt, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keine freie Preisabrede, sondern eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.

Sie regelt weder den Preis für die Stornierung des Fluges als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung.

Die Bearbeitung der Stornierung eines Fluges ist keine vertragliche Hauptleistungspflicht des Luftverkehrsunternehmens. Eine solche Hauptleistungspflicht ist die Reiseleistung (der Flug) als solche. Mit der Stornierung nimmt der Reisende als Besteller einer werkvertraglichen Leistung nur sein gesetzliches Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB wahr. Die Bearbeitung dieser Gestaltungserklärung des Reisenden betrifft daher nur eine vertragliche Nebenpflicht des Luftverkehrsunternehmens.

Die Reiseleistung als Hauptleistung des Luftverkehrsunternehmens im Falle einer Durchführung des Vertrages wandelt sich bei einer Kündigung des Reisenden auch nicht in eine Abrechnung des Luftverkehrsunternehmens als die nunmehrige Hauptleistungspflicht um. Vertragliche Kalkulationen und Abrechnungen sind auch bei der Durchführung eines Vertrages vertragliche Nebenpflichten, deren Kosten in die (allgemeinen) Gemeinkosten und damit in den frei geforderten Preis einzurechnen sind. Dies gilt dann ebenso bei einem vorzeitig durch Kündigung des Reisenden beendeten Reisevertrag und die insoweit anfallenden Kosten.

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Karl-Heinz Stiller, Korschenbroich