Beruht eine
Flugannullierung auf einem - vereinzelt auftretenden - versteckten Fabrikationsfehler, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einem
Ausgleichsanspruch entgegensteht.
Gelegentlich auftretende technische Defekte sind grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstände - selbst dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Denn hier liegt kein unüblicher oder unerwarteter und damit außergewöhnlicher Umstand vor.
Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn der Defekt die gesamte bzw. den überwiegenden Teil einer Luftflotte oder den gesamten über einen Flughafen abgewickelten Luftverkehr betrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:Zwar ist richtig, dass in Erwägungsgrund Nr. 14 der EG-Verordnung Nr. 261/04 als außergewöhnliche Umstände auch unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt werden, zu denen nach der Rechtsprechung des EuGH technische Defekte dann gehören können, wenn sie etwa auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhen. Jedoch gilt hinsichtlich der vorgenannten versteckten Fabrikationsfehler, dass nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht singuläre Fehler gemeint sind, mögen sie auch vom Hersteller zu verantworten sein.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht insoweit folgt, können technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 begründen.
Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Indem für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt werden, lässt der Gesetzgeber gerade nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen.
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