Im vorliegenden Fall hatte der Zug der im Rahmen eines Rail&Fly Tickets genutzt wurde
Verspätung, was letztendlich dazu führte, dass die Reisenden erst mit einer Verzögerung von drei Tagen abfliegen konnten.
Strittig war, ob der sogenannte Zug zum Flug zu den Eigenleistungen des
Veranstalters gehört.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Verspätung des Zuges, die zum Nichterreichen des ursprünglichen Fluges und letztlich zu einem erst um drei Tage verspäteten Abflug führte, begründet zwar einen
Reisemangel i.S.d.
§ 651 c Abs. 1 BGB, denn die
Reise war dadurch mit einem Fehler behaftet, der Wert und Tauglichkeit zum gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen minderte.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zugbeförderung von der Nebenintervenientin zu erbringen war, denn der Reiseveranstalter haftet für Fehler durch seine Erfüllungsgehilfen und die Nebenintervenientin war Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters.
Reiseveranstalter erbringen Leistungen innerhalb der von ihnen veranstalteten Reisen regelmäßig nicht selbst, sondern durch die von ihnen jeweils beauftragten Erfüllungsgehilfen. Ob den Reiseveranstalter die Einstandspflicht für den Mangel einer Reise trifft, bemisst sich danach, ob er im konkreten Einzelfall als Veranstalter einer Reise als Gesamtleistung oder lediglich als Vermittler einer einzelnen Leistung auftritt.
Bei
Pauschalreisen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass grundsätzlich das Reiseunternehmen auch hinsichtlich aller im Zusammenhang mit dieser Reise stehenden Leistungen Veranstaltereigenschaft besitzt, soweit nicht die jeweilige Leistung von der Reisegesamtleistung ohne Weiteres abgeschieden werden kann und dem Reisenden in Rechnung gestellt werden kann.
Diese Sicht kann jedoch durch die Umstände des Einzelfalls zu korrigieren sein. Maßgeblich ist, ob ein Reiseveranstalter durch sein Gesamtverhalten den Anschein einer Eigenleistung begründet. Der Reiseveranstalter begründet durch sein Gesamtverhalten den Anschein einer Eigenleistung etwa dann, wenn die dem Reisenden bereitgestellten Buchungsunterlagen und Reiseinformationen einschließlich der
Kataloge die maßgebliche Leistung ohne gesonderten Hinweis darauf aufführen, dass sie nicht Bestandteil der Eigenleistungen des Veranstalters sei.
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