Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht

Will eine Fluggesellschaft einen Pilotenstreik als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 III VO 261/2004/EG eingeordnet wissen, so ist konkret darzulegen, welche Maßnahmen von der Gesellschaft zur Vermeidung der Annullierung durchgeführt worden bzw. warum es unmöglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. Wird die Fluggesellschaft den Anforderungen an die Darlegung zu diesen zur Annullierungsvermeidung vorgenommenen Maßnahmen nicht gerecht, so schuldet sie dem Betroffenen Reisenden die EU-Ausgleichszahlung.


AG Frankfurt/Main, 25.01.2013 - Az: 32 C 2371/12 (72)

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