Wird ein Flugzeug bereits während eines Fluges im Vorumlauf und nicht auf dem streitgegenständlichen Flug selbst von einem Blitz getroffen, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der einem Anspruch aus EU-Ausgleichszahlung entgegensteht.
Vorliegend hatte die Fluggesellschaft vorgetragen, dass eine Ersatzmaschine in München nicht zur Verfügung stand und es auch nicht zuzumuten gewesen sei, ein oder mehrere Flugzeuge auf jedem Flughafen zu stationieren.
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