Vorliegend ging es um zwei Klausel in den AGB für Luftbeförderungsverträge, die wie folgt lauteten:
1. „Ihr Flugschein ist nicht mehr gültig, falls Sie nicht sämtliche Coupons in der Reihenfolge verwenden, die auf dem Flugschein vorgesehen ist. Falls Sie Ihren Flug ohne unsere Zustimmung ändern und der Gesamtpreis, der sich aus der von Ihnen geplanten Beförderung ergibt, höher ist als der ursprünglich gezahlte, sind Sie zur Zahlung der Preisdifferenz aufgefordert. Sofern Sie versäumen, den anwendbaren Preis Ihrer veränderten Beförderung zu zahlen, wird Ihnen die Beförderung versagt.“
Eine solche Klausel ist eine unangemessene Benachteiligung der Flugpassagiere somit unwirksam.
2. Der Vorbehalt planmäßige Abflugzeiten bei „Erforderlichkeit“ ohne Weiteres zu ändern, ist nach § 308 Nr. 4 BGB ebenfalls unwirksam. Es wird hier noch nicht einmal auf zumutbare Änderungen abgehoben, sondern nur auf erforderliche Änderungen. Was erforderlich ist, wird in keiner Weise näher ausgeführt. Insbesondere wird nicht dargelegt, worauf die Erforderlichkeit beruht und in welchem Rahmen sie den Kunden zumutbar ist. Nicht alle notwendigen Flugzeitänderungen sind auch zumutbar. Die Zumutbarkeit hängt z. B. von dem Umfang der Zeitverschiebung ab, ob es um wenige Stunden oder Tage geht, ob die Flugzeit nach vorne oder nach hinten verschoben wird, ob die Verschiebung in die Nachtstunden erfolgt, ob die Beklagte Einfluss auf die Umstände, die die Flugzeitveränderung notwendig machen, hat etc.. Derartige Konkretisierungen fehlen ebenso wie Zumutbarkeitskriterien.