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Klage auf Ausgleichszahlung - bestätigte Buchung reicht aus!

Reiserecht

Für die Schlüssigkeit einer Klage auf Ausgleichszahlung genügt die Existenz einer bestätigten Buchung. Es ist nicht notwendig, dass die tatsächliche Vorlage der Buchung erfolgt. Es ist ebenfalls völlig unerheblich, dass die von dem Kläger vorgelegte Buchungsnummer eine Buchungsnummer des Beklagten ist. Hinsichtlich der Frage, wer "ausführendes Luftfahrtunternehmen" nach Art. 2 b EGVO Nr.261/2004 ist, ist nicht auf den Betreiber des Flugzeugs abzustellen.

Im übrigen erfolgt keine Anrechnung einer Ausgleichszahlung auf die Verzugszinsen.


AG Frankfurt/Main, 29.03.2012 - Az: 31 C 2809/12 (78)

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