Schwerer Regen als außergewöhnlicher Umstand

Reiserecht

Witterungsbedingungen - wie vorliegend schwerer Regenfall - sind ein "außergewöhnlicher Umstand" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht daher nicht.


AG Rüsselsheim, 21.05.2012 - Az: 3 C 491/12 (35)

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