- Reiserecht
- Urteile
Schwerer Regen als außergewöhnlicher Umstand
Reiserecht
Witterungsbedingungen - wie vorliegend schwerer Regenfall - sind ein "außergewöhnlicher Umstand" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht daher nicht.
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