Annullierung muss rechtzeitig angezeigt werden!

Reiserecht

Sofern die Fluggesellschaft zwar den Veranstalter zeitgemäß über die Annullierung informiert hat, dieser den Reisenden jedoch nicht innerhalb der in Art. 5 I c i) - iii) EGVO Nr. 261/2004 genannten Fristen über die Annullierung benachrichtigt hat, wurde der Reisende nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert. Dies löst den Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung aus.

Der Anspruch entfällt nicht gem. Art. 5 I c ii) EGVO Nr. 261/2004, weil die Fluggäste in diesem Fall nicht zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit über die Änderung informiert wurden. Die Mitteilung an den Reiseveranstalter reicht nicht aus. Dieser ist weder Empfangsvertreter noch Wissensvertreter der Flugreisenden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Es kann dahingestellt bleiben, ob Art 5 I c der Verordnung so auszulegen ist, dass die Anzeige einer Annullierung erst erfolgt ist, wenn die Fluggäste persönlich unterrichtet sind oder ob der Zugang bei einem Dritten, der den Zugang nach nationalem deutschen Recht vermittelt, ausreichen kann. Selbst wenn die autonom auszulegende Verordnung so zu verstehen sein sollte, dass entsprechend nationalem deutschen Recht ein rechtzeitiger Zugang bei einem Empfangsvertreter oder einem Empfangsboten genügen kann, war die Flugplanänderung nicht zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit bekannt gemacht worden.

Die Mitteilung an den Reiseveranstalter reicht dazu nicht aus. Dieser war weder Empfangsvertreter beziehungsweise Wissensvertreter der Flugreisenden oder von ihnen zum Empfangsboten bestellt worden, noch nach der Verkehrsanschauung als zum Empfangsboten bestellt anzusehen. Als Wissensvertreter hätte er Empfangsvollmacht haben oder in die Geschäftsorganisation der Fluggäste eingebundener Repräsentant sein müssen. Davon kann hier keine Rede sein. Wer nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote in Betracht kommt, spiegelt sich in § 178 ZPO wieder, in dem der Personenkreis genannt wird, an den ersatzweise zugestellt werden kann. Dazu gehören Hausgenossen oder im Geschäft des Adressaten angestellte Personen. Der Reiseveranstalter gehört bei weitem nicht zu diesem Personenkreis.

Die Tatsache, dass die Pauschalreise betreffende Nachrichten der Leistungserbringer in der Regel über den Reiseveranstalter vermittelt werden, schon weil es meistens faktisch anders nicht möglich ist, macht diesen nicht zum Empfangsboten des Reisenden, sondern allenfalls zum Erklärungsboten der Fluggesellschaft.


LG Frankfurt/Main, 01.09.2011 - Az: 2-24 S 92/11

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