Es handelt sich bei einem Vogelschlag nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, dieser steht im betrieblichem Zusammenhang mit der Beförderung.
Ist es deswegen zu einer
Verspätung von mehr als drei Stunden gekommen, so haben die Passagiere einen Anspruch auf Erhalt der
EU-Ausgleichszahlung.
Hierzu führte das Gericht aus:Sofern sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass die Verspätung auf das Vorliegen eines Vogelschlages und die damit einhergehende Sicherheitsuntersuchung zurückzuführen ist und meint, es liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne von
Artikel 5 Abs. 3 der EU-Fluggastverordnung vor, so kann sie nach Auffassung des Gerichtes mit diesem Argument deswegen nicht gehört werden, weil nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung zu dieser Problematik sowohl nach der Rechtsprechung des BGH als auch des Kammergerichtes davon auszugehen ist, dass Vogelschlag ein Ereignis ist, welches im betrieblichen Zusammenhang mit der Luftbeförderung steht und darüber hinaus technische Defekte nicht zu den Exkulpationsgründen des Artikel 5 Abs. 3 der EU-Fluggastverordnung gehören.
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