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Keine Stornogebühr für stornierte oder nicht angetretene Flüge

Reiserecht

Im zu entscheidenden Fall forderte Air Berlin in den AGB eine Bearbeitungsgebühr über 25 Euro, wenn Kunden einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte hiergegen und gewann.
Es handelt sich bei der Stornierung um keine Leistung der Fluggesellschaft sondern um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Forderung einer solchen Gebühr ist eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Ebenfalls untersagte das Gericht der Fluggesellschaft, den Anteil der Steuern und Flughafengebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Flugpreis auch Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte gesondert auszuweisen. Diese Regelung darf nicht umgangen werden, indem die zusätzlichen Kosten teilweise in den Flugpreis einrechnet und nur noch der Restbetrag als Steuern und Gebühren ausgewiesen wird. Dies erschwert nicht nur die Vergleichbarkeit des Gesamtflugpreises sondern kann Kunden ggf. auch davon abhalten, nach einer Stornierung des Fluges von der Airline die ersparten scheinbar niedrigen Steuern und Gebühren zurückzufordern.


LG Berlin, 29.11.2011 - Az: 15 O 395/10

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Tilman Lassernig, Ulm

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