Sofern ein Rückflug von 8.45 Uhr auf 3.15 Uhr am Vortag verlegt wird, ist eine
Minderung des Reisepreises um 1,5-Tagessätze angemessen.
Hierbei war vorliegend zu berücksichtigen, dass bei einer Abflugzeit um 3.15 Uhr bereits ausreichend früher zum Einchecken am Flughafen zu erscheinen ist und auch noch der Transfer vom Hotel zum Flughafen hingerechnet werden muss. Daher war davon auszugehen, dass in der betreffenden Nacht vor der Abreise keine Nachtruhe mehr möglich war.
Eine verzögerte Ankunft um vier bis fünf Stunden ist indes kein
Reisemangel, sondern eine bloße Unannehmlichkeit, die entschädigungslos hinzunehmen ist - insbes. bei dem niedrigen Reisepreises einer Last-Minute-Reise.
Bei Charterreisen ist mit Flugverspätungen im geringen Ausmaß ohnehin zu rechnen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Klägerin hat einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises soweit sie Unzulänglichkeiten der Reise für sich selbst mit dieser Klage geltend gemacht hat.
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