Ein Abflug im Sinne der Verordnung (EG) ist erst abgeschlossen und vollzogen, wenn ein Flugzeug vom Boden abhebt.
Eine
Ausgleichzahlung ist für den Fall der großen
Verspätung eines Fluges um 50% zu kürzen, wenn die tatsächliche Ankunftszeit nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
Der anspruchsbegründende Zeitpunkt, von dem aus berechnet wird, um wie viel die tatsächliche Ankunftszeit hinter der planmäßigen Ankunftszeit liegt, kann im Falle der analogen Anwendung des Art. 7 VO aber nicht der Zeitpunkt sein, zu dem planmäßig abgeflogen werden sollte, sondern der Zeitpunkt, ab dem Art. 7 VO analog anwendbar ist.
Gewährt das Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistung kann der Anspruch des Fluggastes auf Erstattung seiner Verpflegungsaufwendungen nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden.
Auch wenn das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung dem Fluggast gegenüber abgelehnt hat, kann dieser einen Rechtsanwalt nochmals mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragen und die Kosten dieser Tätigkeit ersetzt verlangen, weil nicht zwingend davon auszugehen ist, dass er die Forderungen nur unter Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz realisieren kann.