Vor der Stornierung eines noch nicht bezahlten Flugtickets muss die Fluggesellschaft eine Frist setzen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde bei Germanwings mehrere Tickets nach Korfu im Internet gebucht und per Kreditkarte gezahlt. Die Bezahlung kam aus ungeklärten Gründen nicht zustande.
Erst am Abflugtag wurde der Kunde am Schalter über die Stornierung informiert und musste kurzfristig mit einer anderen Gesellschaft zu einem deutlich höheren Preis fliegen.
Germanwings wurde im zu entscheidenden Fall vom Gericht zu Schadensersatz verurteilt, da vor der Stornierung keine Frist gesetzt wurde.
Konkret ging es um die folgende Klausel:"4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3 lit. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht,
4.6.2 (a) Ihre Reservierungen zu stornieren und Ihre weitere Beförderung zu verweigern, ohne dass dafür eine besondere Fristsetzung, Mahnung oder Benachrichtigung Voraussetzung wäre,
4.6.2 (b) Ihren Online-Nutzerzugang bei uns zu sperren und weitere Buchungen von Ihnen oder für Sie als Fluggast abzulehnen,
4.6.2 (c) ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug zu beauftragen,
4.6.2 (d) Ihre Säumnis der SCHUFA anzuzeigen."
Hierzu führte das Gericht aus:Die Klausel 4.6.2 (a) ist unwirksam gemäß § 309 Nr. 4 BGB.
Die Klausel regelt ein Rücktrittsrecht, da die Beklagte berechtigt sein soll, die Reservierung zu stornieren, so dass der der Sitzplatz wieder in den freien Verkauf gegeben wird, und die Beförderung der Person zu verweigern.
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