Auch dann, wenn Flüge im Rahmen einer
Pauschalreise gebucht wurden und sich die Abflugzeiten ändern, gelten die Rechte für Fluggäste (
Artikel 7 der EU-Verordnung 261/2004).
Die EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen
Reiseveranstalter und Fluggesellschaft.
Kommt es zu einer Änderung von An- oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende die gleichen Rechte (
Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.