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Keine Haftung für Thrombose wegen engen Sitzabstands

Reiserecht

Eine Fluggesellschaft haftet nicht für eine Thrombose, die ein Flugpassagier nach einem Langstreckenflug in der so genannten Economy-Class erlitten hat. Angesichts des geringen Thrombose-Risikos (1:1000) ist es ausreichend, wenn der Sitzabstand 81 cm beträgt, die Buchungsmöglichkeit in einer Klasse mit größerer Beinfreiheit besteht und ein Film mit Bewegungsübungen für Füße und Beine vorgespielt wird.

Dies entschied das LG Franfurt/Main hinsichtlich der Klage eines am 1.6.1946 ge borenen, 180 cm großen und vor dem streitgegenständlichen Flug nach seinen Angaben völlig gesunden Flugpassagiers.  Der Kläger reiste in der Economy-Class einer Maschine des Typs Boeing 747-400 auf einem Fensterplatz. Der Sitzabstand betrug 81 cm.   Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug der Reise war es zu einer Lungenembolie infolge Thrombose gekommen. Der Kläger lag nach Rückkehr von der Reise mehrere Tage auf der Intensivstation und befand sich auch danach in ärztlicher Behandlung.

Das Landgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung hätte allenfalls ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung in der Form der Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht, insbesondere einer Verkehrssicherungspflicht, in Betracht kommen können. Allerdings konnte das Gericht angesichts aller Tatumstände letztlich keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht erkennen.  Selbst wenn sich der Kläger während beider Flüge nicht bewegt haben und infolge dessen eine Thrombose und bedingt hierdurch eine Lungenembolie erlitten haben sollte, war dies nach Ansicht des Gerichts nicht der beklagten Fluggesellschaft anzulasten.

Vom Gericht wurde herausgestellt, dass eine Flugreise immer gefährlich sei, wie gerade wieder die jüngsten Ereignisse drastisch gezeigt hätten, allerdings statistisch weniger gefährlich als das Auto, auf das deshalb gleichwohl niemand verzichten wolle. Weiter zeige der gegenwärtige wirtschaftlich bedrohliche Rückgang an Flugreisen, dass eine Vielzahl solcher Reisen keiner zwingenden Notwendigkeit entspringe. Handele es sich aber lediglich um ein Freizeitvergnügen, seien die damit verknüpften Risiken auch anders zu betrachten, als etwa bei Geschäftsreisen. In diesem Fall wäre an einen Arbeitsunfall zu denken und dem Arbeitgeber der Vorwurf zu machen, den billigsten Flug gewählt zu haben. 

Auch im zur Entscheidung stehenden Fall war es dem Kläger – so das Gericht - bei seiner Körperlänge unbenommen, in der Business-Class zu reisen. Dann hätte der Sitzabstand 100 cm betragen. Zu bedenken war nach Ansicht des Gerichts weiterhin, dass nach einer von dem Kläger selbst vorgelegten Statistik lediglich 1000 Thrombosen auf 42 Millionen Flugpassagiere kommen. Das bedeute einen Prozentsatz von 0,000023809 und könne schon deshalb nicht Anlass gesteigerter Verkehrssicherungspflichten sein. Weiter biete die Beklagte - gerichtsbekannt - filmisch auf jedem längeren Flug ein Bewegungsprogramm an, verweise also ausdrücklich auf die Notwendigkeit zur Beingymnastik.

Nach alledem konnte das Gericht keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Fluggesellschaft feststellen.

Weiterer Verfahrenslauf: OLG Frankfurt, 06.11.2002 - Az: 23 U 243/01 (Bestätigung der Entscheidung)


LG Frankfurt/Main, 29.10.2001 - Az: 2-21 O 54/01

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