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Informationspflicht des Bahnhofsbetreibers bei Verspätungen
Reiserecht
Die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 geregelte Verpflichtung des Bahnhofsbetreibers zur Information der Fahrgäste bei Verspätungen steht nicht unter dem Vorbehalt, dass Informationen nur dann aktiv weitergegeben werden müssen, wenn an der betreffenden Station die technischen oder personellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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