E-Scooter in Bussen?

Reiserecht

Dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. fehlt die Befugnis, von der BOGESTRA AG die Unterlassung zu verlangen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern. Das hat das OLG Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung und befugt, nach dem Unterlassungsklagengesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. bekannt, aus Sicherheitsgründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine E-Scooter mehr zu befördern. Nach dem Gutachten besteht bei der Mitnahme von derartigen Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr. Der Kläger widerspricht dem Gutachten und hält die Mitteilung der Beklagten für rechtswidrig. Er verlangt von ihr, es zu unterlassen, in ihren Fahrzeugen Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung zu verweigern. Die Unterlassungsklage ist erfolglos geblieben. Mit der erhobenen Klage könne der Kläger, so das OLG Hamm, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich geltend machen.

Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die Beförderung von Personen, nicht aber mitgeführter Sachen regle. Indes weigere sich die Beklagte nicht, Personen zu befördern. Ihre Weigerung beziehe sich lediglich auf die mitgeführten E-Scooter. Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche fehlt es an einer Klagebefugnis des Klägers.

Das in § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot vermittle dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes. Die Regelung schütze alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher.

Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhaltskontrolle der Kläger mit dem Unterlassungsklagengesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Pressemitteilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäftsbedingung schließen, die die Beklagte künftigen Beförderungsverträgen zugrunde legen wolle. In der Pressemitteilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betriebspersonal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beförderungsbedingungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nicht betrieben habe.


OLG Hamm, 03.03.2017 - Az: 12 U 104/16

Quelle: PM des OLG Hamm

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.982 Beratungsanfragen

Sehr schnelle und ausführliche Antwort, die auch für einen Laien klar und verständlich war. Ganz vielen Dank.

Martina Schwittay-Kraus, Ludwigshafen

Sowohl die schnelle Bearbeitung und die Beratungsqualität verdienen großes Lob.

Verifizierter Mandant