Keine Haftung für Sturz beim Einsteigen in einen Linienbus

Reiserecht

Sofern ein Fahrgast beim Einstieg in einen Linienbus zu Fall kommt, so haftet er in aller Regel allein. Der Busfahrer ist auch nicht verpflichtet, die Absenkvorrichtung des Busses zu betätigen, um einer mit zwei Einkaufstüten bepackten, ca. 1,60 m großen Frau den Einstieg zu vereinfachen, wenn der Halt nur ca. 50 cm vom Gehweg entfernt ist. Denn ein Busfahrer kann auch bei Beobachtung durch Rückspiegel etwaige Schwierigkeiten eines Fahrgastes beim Einsteigen nicht ohne weiteres erkennen. Er kann deshalb nur verpflichtet sein, besondere Massnahmen zur Unterstützung zu ergreifen, wenn ihm durch äußere, ohne weiteres wahrnehmbare Anzeichen eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes erkennbar ist.


OLG Frankfurt, 16.07.2012 - Az: 3 U 293/11

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