Die Verkehrssicherungspflicht für Bahnsteige erfordert, bei winterlichen Verhältnissen (auch) einen hinreichend großen Bereich hinter der auf Bahnsteigen angebrachten, längs der Bahnsteigkante verlaufenden weißen Markierung ("Sicherheitslinie") zu räumen und zu streuen, damit Fahrgäste in diesem Bereich den Bahnsteig gefahrlos betreten und verlassen können.
Zur Haftung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, des für den Gleiskörper zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens sowie des für Bahnhöfe und Bahnsteige zuständigen Eisenbahnunternehmens beim Sturz eines Fahrgastes auf einem - nicht ausreichend geräumten und gestreuten - Bahnsteig unter den Gesichtspunkten einer vertraglichen Haftung, einer Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz und einer Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Die Haftungshöchstgrenzen des § 9 HPflG beziehen sich einheitlich auf sämtliche Schadensersatzansprüche, auch soweit diese auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Neue, erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Angriffs- oder Verteidigungsmittel eines Streithelfers sind verspätet und nicht zu berücksichtigen, wenn der unterstützten Partei diese Angriffs- oder Verteidigungsmittel bereits im ersten Rechtszug möglich gewesen wären, dort aber aus Nachlässigkeit der unterstützten Partei nicht geltend gemacht wurden. Unerheblich ist, ob dem Streithelfer ein solches erstinstanzliches Vorbringen (wegen eines erst in der Berufung erfolgten Beitritts) nicht möglich war.