Neue Vorschriften zum Reiserecht: unter anderem auch besserer Schutz bei Sprachferien!

Reiserecht

Die reiserechtlichen Bestimmungen hauptsächlich des BGB sind mit Wirkung ab 01.09.2001 in einigen Punkten geändert worden. Die wesentlichen Auswirkungen der Rechtsänderungen soll kurz dargestellt werden:

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Reiseverträge, die nach dem 01.09.2001 geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gelten die bisherigen Bestimmungen.

Anspruchsgeltendmachung

In § 651g Abs.1 BGB wird durch einen Zusatz klargestellt, dass ein Reisender, der seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter nicht selbst sondern über einen Bevollmächtigten geltend macht, dem Bevollmächtigten zu diesem Zweck nicht unbedingt eine Vollmachtsurkunde ausstellen muss, sondern dass auch eine mündlich erteilte Vollmacht gilt. Das ändert nichts daran, dass eine schriftliche Vollmacht, die der Vertreter dann dem Reiseveranstalter vorlegt, aus Beweisgründen immer vorzuziehen ist.

Absicherung gegen Insolvenz des Reiseveranstalters
 
In § 651k BGB sind größere Änderungen vorgenommen worden. Diese Bestimmung befasst sich damit, den Reisenden gegen das Risiko abzusichern, dass der Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird und dann Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag nicht mehr erfüllen kann. Der Reiseveranstalter muss zu diesem Zweck eine Versicherung abschließen oder wahlweise mit einer Bank einen Kundengeldabsicherungsvertrag schließen.

Die bisher geltende jährliche Haftungsbegrenzung von 200 Mio. DM wird auf 110 Mio. Euro umgestellt. Dies gilt rückwirkend schon ab 01.11.2000.

Zum Nachweis der Versicherung oder des Kundengeldabsicherungsvertrags erhält der Reisende vom Reiseveranstalter einen Sicherungsschein. Das Gesetz stellt durch eine Erweiterung der bisherigen Vorschrift sicher, dass sich die Bank, mit der der Absicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, dem Reisenden gegenüber nicht auf Mängel ihrer Vertragsbeziehungen mit dem Reiseveranstalter berufen kann.
Der Sicherungsschein ist damit für den Reisenden ein gutes Stück sicherer geworden. Außerdem werden die Reisebüros verpflichtet, den Sicherungsschein vor der Aushändigung an den Reisenden zu überprüfen. Dies hat zur Folge, dass der Reisende das Reisebüro auf Ersatz eines etwaigen Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn diese Prüfungspflicht schuldhaft verletzt wird.

Schon bisher durfte der Reiseveranstalter den Reisepreis vom Reisenden erst nach Aushändigung des Sicherungsscheins fordern oder annehmen. Diese wird jetzt auf den Reisevermittler (= Reisebüro) ausgedehnt. Darüber hinaus gilt der Reisevermittler, wenn er den Sicherungsschein übergibt, zukünftig als ermächtigt zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis. Ebenso ist es, wenn auf Grund anderer Umstände beim Reisenden der Eindruck erweckt wird, der Vermittler handle im Auftrag des Reiseveranstalters und wenn dies dem Veranstalter „zugerechnet“ werden kann.. Damit wird der Reisen vor der Gefahr geschützt, dass der Reiseveranstalter die Wirksamkeit solcher Zahlungen nicht anerkennt. Anders ist es nur dann, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler dem Reisenden gegenüber „in hervorgehobener Form ausgeschlossen“ wird.

Regelung von Gastschulaufenthalten

Der völlig neu eingefügte § 651l BGB regelt so genannte „Gastschulaufenthalte“ im Ausland und zielt damit hauptsächlich auf die in der Vergangenheit häufig wegen Missständen verschiedenster Art kritisierten „Sprachferien“:

Die Bestimmung gilt automatisch für alle Auslandsreisen von mindestens drei Monaten Dauer, die den Aufenthalt in einer Gastfamilie zum Gegenstand haben und mit einem geregelten Schulbesuch verbunden sind. Für kürzere derartige Reisen oder Reisen, die den Aufenthalt in der Gastfamilie mit einem geregelten Praktikum verbinden, gelten die Bestimmungen nur, wenn es besonders vereinbart ist.

Der Reiseveranstalter solcher Reisen ist verpflichtet, für eine nach den Verhältnissen des Gastlandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen; dabei trifft den Gastschüler eine im Gesetz nicht näher definierte Mitwirkungspflicht.

Der Gastschüler kann vor Reisebeginn folgenlos von der Reise zurücktreten, wenn ihm der Reiseveranstalter nicht spätestens 2 Wochen vor Antritt der Reise schriftlich Namen und Anschrift der für ihn vorgesehenen Gastfamilie sowie Namen und Anschrift eines kompetenten Ansprechpartners im Ausland mitgeteilt hat ( dazu auch der neu angefügte § 4 Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern) und ihn insgesamt auf den Aufenthalt „angemessen vorbereitet“ hat. Was darunter zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Bei einem Sprachaufenthalt ist zumindest zu verlangen, dass der Gastschüler darüber informiert wird, welche Hilfsmittel, z.B. Bücher für den Sprachunterricht benötigt werden und mit welchen Nebenkosten etwa zu rechnen ist, sowie, welche Grundlagen der Unterricht voraussetzt. Im Falle des berechtigten Rücktritts des Gastschülers verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis; etwaige Vorschüsse sind in voller Höhe - ohne Abzug von Bearbeitungsgebühren u.ä. - zurück zu zahlen.

Kündigung des Reisevertrags

Auch wenn ihm das oben erläuterte Rücktrittsrecht nicht zusteht, kann der Reisende ab Abschluss des Vertrags bis zur Beendigung der Reise jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings kann dann der Reiseveranstalter den Reisepreis abzüglich dessen verlangen, was er durch die Kündigung erspart hat. Wird nach Reiseantritt gekündigt, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass der Gastschüler - allerdings auf dessen eigene Kosten - heimreisen kann.

Mängelrechte und höhere Gewalt

Die Kündigung des Reisevertrags wegen eines Mangels (§ 651e BGB) oder wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) sind, wenn die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen, außerdem möglich.

Ebenso hat der Reisende die allgemeinen reiserechtlichen Mängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche.

Veröffentlicht: 01.09.2001

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