Schwere Unfälle von
Reisenden können vor allem bei Berg-, Ski- und Trekkingreisen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ist die unfallverursachende Aktivität Bestandteil der Leistungen aus dem Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen Haftungsgrundsätze (deliktische Haftung des
Reiseveranstalters wegen Verkehrspflichtverletzung).
Die nachfolgenden Richtlinien ergeben sich aus dem Urteil des OLG München (24.1.2002 - Az: 8 U 2053/01):
Wird eine Skitour im Reiseprospekt mit den Worten "sichere, sanfte Anstiege und Genussabfahrten" beschrieben, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn es während der Tour zu einem Lawinenunfall kommt. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wird basierend auf dem Reisepreis berechnet. Des weiteren liegt ein Reisemangel vor.
Der Reiseveranstalter muß die Teilnehmer einer Skitour über bedeutsame Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Durchführung der Tour, z.B. den Lawinenlagebericht, informieren.
Die in
§ 651 f Abs. 1 BGB enthaltene Beweislastumkehr muß richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, daß sich der Reiseveranstalter ausschließlich auf die in Art. 5 der europäischen Pauschalreise-Richtlinie vorgesehen Entlastungsgründe stützen kann. Der Entlastungsbeweis gemäß § 651 f Abs. 1 BGB ist vom Reiseveranstalter bei einem Lawinenunglück nicht geführt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß schuldhafte Fehleinschätzungen und unsorgfältige Handlungsweisen der Bergführer für den Unfall mitursächlich sein können.
Den Reiseveranstalter treffen Verkehrssicherungspflichten zum Schutze der Kunden auch bei Einschaltung selbständiger Leistungsträger, die in eigener Verantwortung tätig werden. Dies gilt erst recht bei der Einschaltung von Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB. Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehört, daß er die für die Sicherheit der Reiseteilnehmer erforderlichen Grundentscheidungen trifft, indem er Sicherheitskonzepte entwickelt, Standards setzt und klare Anweisungen trifft.
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