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Insolvenz des Reiseveranstalters

Reiserecht

Reisende sind gesetzlich vor der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt.

§ 651r BGB und § 651s BGB schreiben einen Absicherungsvertrag des Reiseveranstalters vor, der dem Reisenden mit dem Sicherungsschein nachweist, dass die Kundengelder für den Fall sicher sind, dass aufgrund einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder aber Rückreisekosten entstehen.

Jeder Reiseveranstalter muss diese Absicherung mit einem Sicherungsschein, der dem Reisenden ausgehändigt werden muss, nachweisen. Die Aushändigung muss dann erfolgen, wenn eine Anzahlung oder Restzahlung für Reiseleistungen entgegengenommen oder gefordert wird.

Hat ein Reiseveranstalter keine gesetzlich notwendige Insolvenzsicherung (mehr), so darf ab dem Zeitpunkt wo diese Absicherung nicht (mehr) besteht, keine Pauschalreise vom Veranstalter angeboten werden, es dürfen auch keine Anzahlungen oder Restzahlungen für Reisen angenommen werden, deren Buchungszeitraum nicht von einem Sicherungsschein abgedeckt werden kann.

Reisevermittler müssen mit einem Bußgeld bis 5000 € rechnen, wenn Sie trotzdem Reisen eines Veranstalters ohne den gültigen Sicherungsschein anbieten.

Im Ernstfall, also im Fall, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters eintritt, ist die Versicherung des Veranstalters zu kontaktieren. Diese informiert über die weiteren Schritte. Für die Schadenregulierung werden der Sicherungsschein, Reiseunterlagen (Tickets, Belege, Einzahlungsbelege / Quittungen) benötigt.

Zu unterscheiden sind folgende Situationen:

Insolvenz vor Reiseantritt

Sofern es vor Reiseantritt zur Insolvenz des Veranstalters kommt, sollte der Betroffene beim Insolvenzverwalter in Erfahrung bringen, ob die Reise noch durchgeführt wird. Wird dies verneint, so ist die Versicherung anzuschreiben und die bereits geleistete Zahlung zurückzufordern. Andernfalls gilt für den Fall, dass der Reisende den Reisepreis noch nicht oder nicht vollständig gezahlt hat: der Insolvenzverwalter kann im Rahmen seines Wahlrechts nach § 103 InsO die Zahlung verlangen. Das gilt auch, wenn andere Leistungsträger die gebuchte Reise erbringen. Erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bekanntgabe der Nichtdurchführung der Reise, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis.

Insolvenz nach Reiseantritt

Kommt es nach Reiseantritt zur Insolvenz, so werden Reisende am Hotel oft mit Forderungen des Hotels konfrontiert, ggf. ist auch der Rückflug zu bezahlen (Doppelzahlungen). Der Reisende muss also erst mal aus eigener Tasche vorstrecken - im Notfall noch eine Nacht vor Ort dranhängen.

Zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten, soweit sie durch Zahlung des Reisepreises abgedeckt waren sowie die Kosten des Rückfluges werden gegen Vorlage entsprechender Belege von der Versicherung erstattet. Deshalb sollte man sich jede Ausgabe akribisch quittieren lassen.

Diese Erstattungspflicht bedeutet aber nicht, dass nun alle Kosten erstattet werden!

Nur notwendige Kosten werden von der Versicherung getragen - der Betroffene kann sich also nicht in ein besseres Hotel einbuchen o.ä. - auf diesen Kosten würde er sitzen bleiben. Für den zusätzlichen Organisationsaufwand und die damit einhergehende vertane Urlaubszeit kriegt der Betroffene im übrigen keine Entschädigung.

Drohende Insolvenz

Diese Absicherung gilt ebenfalls für den Fall, dass bei Reiseantritt lediglich die Insolvenz droht, der Reiseantritt jedoch im vom Sicherungsschein abgedeckten Zeitraum liegt und es dann nach Reiseantritt zur Insolvenz kommt. Reisende müssen Ihre Urlaubspläne daher also bei einer drohenden Insolvenz des Veranstalters nicht über den Haufen werfen, wenn ein gültiger Sicherungsschein vorliegt.

Reisedatum und Zeitraum des Sicherungsscheins prüfen!

Liegt das Datum des Reiseantritts jedoch nach dem durch den vom Sicherungsschein abgedeckten Zeitraum, kann der Reisevertrag im Insolvenzfall fristlos ohne Stornoentschädigung aus wichtigem Grund gekündigt werden, sofern u.U. bereits Anzahlungen geleistet wurden, kann der Reisende die weitere Zahlung verweigern.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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