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Reisebuchung per E-Mail oder im Internet: Das müssen Urlauber wissen!

Reiserecht

Reisen werden zunehmend im Internet und über E-Mail gebucht. Buchungen bei einem Reisebüro vor Ort treten immer mehr in den Hintergrund. Stattdessen nutzen viele Reisende die Bequemlichkeit von E-Mails und Internetplattformen, um ihre Traumreise zu buchen. Online-Plattformen treten in diesem Zusammenhang in aller Regel als Vermittler auf. Doch welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten? Welche Rechte und Pflichten haben Urlauber, wenn sie ihre Reise per E-Mail oder im Internet buchen?

Wie wird der Reisevertrag online überhaupt geschlossen?

Mit dem Ausfüllen und Absenden des Buchungsformulars bzw. mit der Bestätigung per E-Mail, dass die Reise gebucht werden soll, wird zunächst ein Angebot abgegeben. Nimmt der Reiseveranstalter das Angebot an und versendet eine Buchungsbestätigung, so ist der Vertrag wirksam geschlossen.

Kurz vor Abschluss der Buchung müssen deutlich über die wesentlichen Vertragsinhalte informiert werden. Dazu gehört auch ein eindeutig beschrifteter Bestell-Button, der klar darauf hinweist, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst (z.B. „zahlungspflichtig bestellen“).

Die Endpreise müssen grundsätzlich einschließlich Mehrwertsteuer und Kosten für die vereinbarten und alle obligatorischen Nebenleistungen angeben werden und Sonderkonditionen, Ermäßigungen oder Spezialangebote sind zu berücksichtigen. Zudem sind die Kosten für mögliche Sonder- oder Zusatzleistungen zu beziffern.

Reiseveranstalter muss Buchung elektronisch bestätigen

Bei Buchung einer Reise über das Internet bzw. per E-Mail gelten die Vorschriften der §§ 312 i,j,m BGB. Gemäß § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB muss der Reiseveranstalter die bei ihm elektronisch eingehende Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen. Der Begriff „unverzüglich“ kann hier in der Regel allenfalls ein oder zwei Tage bedeuten.

Eine Abweichung von der hier genannten Vorschrift, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, ist gemäß § 312 m BGB unwirksam.

Was gilt, wenn die Reise zu spät bestätigt wird?

Wenn nun der Reiseveranstalter die Vorschrift des § 312 i Abs. 1 Nr. 3 BGB außer Acht lässt und die Annahme der Reisebuchung erst später erklärt (nach der Rechtsprechung kann für die verbindliche Annahme einer Reisebuchung tatsächlich eine Frist bis zu 2 Wochen angemessen sein), kommt der Reisevertrag dennoch zustande, jedoch hätte der Reiseveranstalter sich dem Kunden gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Schaden kann darin bestehen, dass der Kunde in der Zwischenzeit anderweitig disponiert hat. Dies sollte er aber, um dem Einwand des Mitverschuldens zu entgehen, nicht tun, ohne zuvor nochmals beim Reiseveranstalter rückgefragt zu haben.

Gibt es ein Widerrufsrecht bei der Online-Reisebuchung?

Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass man von einer online gebuchten Reise kostenfrei zurücktreten kann, wenn man sich am gleichen Tag beim Veranstalter meldet. Ebenso unzutreffend ist die Annahme, dass es wie bei anderen Käufen im Internet ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt.

Wer eine Reise online bucht, dem steht weder ein Widerrufsrecht noch eine Überlegefrist, innerhalb der man vom Reisevertrag kostenfrei zurücktreten könnte, zu. Für Buchungen von Flug, Hotel oder Pauschalreise gibt es kein Widerrufsrecht, diese Ausnahme ist in § 312 Abs. 7 BGB geregelt. Darüber muss bei der Buchung auch nicht informiert werden.

Es gilt also der Grundsatz, dass jede Buchung bindend ist. Bei Pauschalreisen kann jedoch vom Vertrag zurückgetreten werden, wobei der der Veranstalter in diesem Fall eine Stornogebühr berechnen wird.

Teilweise bieten Anbieter gerade für Hotels eine kostenlose Stornierungsmöglichkeit für einen bestimmten Zeitraum an. Da die Bedingungen hier unterschiedlich ausfallen können, weil es sich um ein Zugeständnis des Anbieters handelt, ist es besonders wichtig, sich vor der Buchung über die zugestandenen Rechte genau zu informieren.

Wenn ein falsches Datum oder ein falscher Reiseort gebucht wurde

Gerade bei der Buchung über Online-Plattformen passiert es schnell, dass sich im Datum geirrt wurde oder gar eine Reise zu einem gleichlautenden Ort in einem anderen Land gebucht wurde. In diesem Fall kann der Vertrag angefochten werden, weil sich der Reisende über den Inhalt der Willenserklärung nicht im Klaren war oder weil er eigentlich eine andere Erklärung (z.B. ein anderes Datum, ein anderer Name) abgeben wollte (§§ 119 ff. BGB). Bei einem sogenannten Motivirrtum ist die Anfechtung dagegen nicht möglich. Ein Motivirrtum bezeichnet einen Irrtum, bei dem jemand aufgrund eines falschen Beweggrundes handelt, der nicht die Unfähigkeit des Handelnden zur Folge hat (z.B. wollte man mit Freunden in den Urlaub fahren, bucht für diese doch dann überlegen sich die Freunde es anders).

Liegt ein Anfechtungsgrund vor und nimmt der Irrende die Anfechtung unverzüglich (i.d.R. binnen 24 Stunden) vor, so wird der Vertrag so behandelt, als ob er nie geschlossen wurde. Das Recht zur Anfechtung steht gleichermaßen Reisendem und Reiseveranstalter zu.

Der Vertragspartner hat in einem solchen Fall Anspruch auf den Vertrauensschaden. Das sind Aufwendungen, die im Glauben an die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags getätigt wurden. Dies können zum Beispiel gesondert gebuchte Leistungen am Reiseort oder Zahlungen, die der Reiseveranstalter z.B. für Stornogebühren tätigen muss. Es kann wirtschaftlich übrigens oftmals sinnvoller sein, einen Ersatzreisenden zu stellen.

Letzte Änderung: 01.03.2024

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