Kommt es wie derzeitig in immer mehr Regionen zu Ebolaerkrankungen, so stehen Reisende, die eine Reise in eine betroffene Region gebucht haben vor der Frage, ob von der Reise
zurückgetreten werden kann und welche Kosten hiermit verbunden sind.
Zu unterscheiden ist zwischen grundlosem
Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn und Rücktritt wegen
höherer Gewalt.
Der
Reisende kann jederzeit grundlos zurücktreten (
§ 651i BGB). Der
Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis, kann aber Ersatz für seinen Aufwand verlangen. In der Regel geschieht dies in Form einer Stornopauschale, deren Höhe gestaffelt ist nach dem zwischen Rücktritt und Reisebeginn noch verbleibendem Zeitraum. Die Höhe der
Stornopauschale findet sich in den AGB des Reiseveranstalters. Eine
Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Pauschale nicht. Diese kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Reisende direkt betroffen ist (z.B. Krankheit des Versicherten).
Will der Reisende vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt zurücktreten, so kann der Veranstalter keine Entschädigung verlangen; auch eine etwaige Anzahlung muss er zurückzahlen (
§ 651j BGB). Auch eine Epidemie, die nach der Buchung im Reiseland unvorhersehbar auftritt, kann höhere Gewalt sein, die zur Kündigung berechtigt. Voraussetzung ist aber, dass die Durchführung der Reise unmöglich gemacht oder erheblich gefährdet bzw. erschwert wird.
Konkret zum Ausbruch von Ebola gibt es noch keine gerichtlichen Entscheidungen, wohl aber u.a. zu SARS und dem (vergleichsweise harmlosen) Chikungunya-Fieber, die einen Anhaltspunkt geben können, wie sich ein mit der Sache befasstes Gericht möglicherweise entscheiden könnte:
"1. Bei SARS handelt es sich um eine Epidemie
2. Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden.
3. Eine schematische Betrachtung, dass mindestens eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 %
4. Die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes sind nur ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.
AG Augsburg, 9.11.2004 - Az: 14 C 4608/03"
Eindeutig wäre die Sachlage dann, wenn eine
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Eine allgemein ausgerufene Pandemiestufe genügt indes nicht, wobei wie das Urteil des AG Augsburg zeigt, eine gewisse Eintreffwahrscheinlichkeit für eine Erkrankung (25%) genügt, um einen Fall höherer Gewalt anzunehmen.
Doch für westliche Reisende ist das Infektionsrisiko eher gering einzustufen, wenn übliche Sicherheitsmaßnamen beachtet werden. Doch auch dann, wenn die Sachlage nicht eindeutig ist, sollte eine Kündigung in jedem Fall zunächst mit höherer Gewalt begründet und eine vom Veranstalter geforderte Stornopauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte gezahlt werden.
Viele Anbieter haben bereits reagiert und bieten zumindest den Kunden, die Reisen in konkret betroffene Länder gebucht haben, ein Recht auf kostenlose Umbuchung oder Stornierung an. Dies ist aber mangels konkreter Reisewarnung bzw. zweifelsloser erheblicher Gefährdung eher ein Zugeständnis, als ein Recht des Reisenden.