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Schadenersatz bei Bahnverspätung

Reiserecht

Fällt ein Zug aus oder kommt dieser zu spät und hat dies das Eisenbahnunternehmen zu verantworten, so hat der Reisende nach der EU-Fahrgastrechte Verordnung EG 2021/782 grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung in Geld und auf Wunsch in Bargeld, sofern der Erstattungsbetrag 4 € übersteigt (Art. 19).

Dieser Anspruch besteht auch bei einem Ausfall von Zügen wegen Streiks.

Allgemein gilt:

  • ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25% des Fahrpreises
  • ab 120 Minuten Verspätung besteht ein Anspruch auf Erstattung von 50% des Fahrpreises
Hat ein Fernverkehrszug am Zielbahnhof des Reisenden mehr als 60 Minuten Verspätung, erhält der Fahrgast eine Entschädigung.

Diese Zusage gilt nicht nur für einen einzelnen Zug, sondern umfasst die gesamte Reisekette im Fernverkehr.

Das bedeutet: Verpasst ein Kunde aufgrund einer nur geringen Verspätung seinen Anschlusszug und trifft er deshalb an seinem Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung ein, besteht Anspruch auf eine Entschädigungsleistung. Die Regelung gilt auch dann, wenn ein Zug ausfällt und ist verschuldensunabhängig. Sie gilt daher auch bei einem innerbetrieblichen Streik der Lokführer der Bahn.

Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt.

Keine Erstattung bei höherer Gewalt

Eine Erstattung bei höherer Gewalt gibt es im Zuge der Reform der Fahrgastrechte seit Juni 2023 nicht mehr. Ein gleiches gilt für Fälle, in denen es durch ein Verschulden des Fahrgasts oder das Verhalten eines Dritten zu einer Verspätung oder einem Ausfall kommt. Im Zuge der Reform werden die Umstände, bei denen die Betreiber von der Zahlung von Entschädigungen befreit wären, da sie diese Ereignisse weder vermeiden noch ihre Folgen verhindern könnten, definiert. Dies betrifft:
  • Höhere Gewalt
  • Extreme Wetterbedingungen
  • Pandemien
  • Verschulden eines Fahrgasts
  • Verhalten Dritter
  • Sabotage-Akte, Kabeldiebstahl

Zudem muss die Verspätung bzw. der Zugausfall trotz aller Sorgfalt unvermeidbar sein.

In solchen Fällen haben Fahrgäste jedoch weiterhin das Recht auf Rückerstattung des vollen Fahrpreises, anderweitige Beförderung und Hilfeleistung, bei der Hotelunterbringung jedoch maximal drei Nächte. Nur bei Entschädigungsforderungen kann sich das Bahnunternehmen auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Fristen beachten

Für die Geltendmachung von Forderungen bei Verspätung oder Zugausfall gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Vorfall. Ist die Beschwerde bis dahin nicht eingereicht, besteht nach Artikel 28 kein Anspruch mehr, wobei die Deutsche Bahn bereits angekündigt hat, die bisher angewendete Frist von einem Jahr beizubehalten.

Umbuchung der Reise

Bei absehbaren Verspätungen von mehr als 60 Minuten kann der Reisende sich auch dafür entscheiden, die Reise fortzusetzen - und zwar bei nächster Gelegenheit oder zu einem anderen Zeitpunkt seiner Wahl. Hierzu kommt jede andere vergleichbare Verbindung in Betracht.

Für die Umbuchung entstehen dem Fahrgast keine zusätzlichen Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterreise mit geänderter Streckenführung die Beförderung in einer höheren Klasse sowie die Benutzung alternativer Verkehrsmittel einschließt.

Seitens der Eisenbahnunternehmen sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Verlängerungen der Gesamtreisezeit möglichst kurz sind.

Fahrgäste dürfen nur dann auf Verkehrsmittel in einer niedrigeren Klasse herabgestuft werden, wenn diese die einzige anderweitige Beförderungsmöglichkeit darstellen.

Die Umbuchung kann auch auf ein anderes Unternehmen - jedoch nur auf andere öffentliche Verkehrsdienste - erfolgen.

Der Reisende hat zudem das Recht die Weiterreise selber zu organisieren und die entstandenen Kosten dann beim Bahnunternehmen geltend zu machen. Hierzu ist die Zustimmung des Unternehmens einzuholen.

Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, dem verpassten Anschluss oder ausgefallenen Verkehrsdienst vom Bahnunternehmen eine Alternative zur Weiterreise mitgeteilt wurde.

Der Fahrgast ist in diesem Fall berechtigt, einen solchen Vertrag mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste mit der Eisenbahn, dem Reisebus oder dem Bus zu schließen. Das Eisenbahnunternehmen erstattet dem Fahrgast die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.

Anspruch auf Informationen und Hilfeleistungen

Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft oder einem Zugausfall sind die Fahrgäste durch das Eisenbahnunternehmen oder den Bahnhofsbetreiber über die Situation und die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit des Verkehrsdienstes oder Ersatzverkehrsdienstes zu unterrichten, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. Wenn Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter über solche Informationen verfügen, müssen auch sie dem Fahrgast diese Informationen bereitstellen.

Beläuft sich die Verspätung auf 60 Minuten oder mehr oder im Falle eines Zugausfalls muss das Eisenbahnunternehmen, das den verspäteten oder ausgefallenen Dienst durchführt, den Fahrgästen Folgendes kostenlos anbieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung vom Lieferanten, der erforderlichen Lieferzeit und der Kosten vernünftigerweise lieferbar sind;

b) die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist. In Fällen, in denen ein solcher Aufenthalt aufgrund außergewöhnlicher Umstände erforderlich wird, kann das Eisenbahnunternehmen die Dauer der Unterbringung auf höchstens drei Nächte begrenzen. Die Barrierefreiheitsanforderungen von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Bedürfnisse von Assistenzhunden sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

c) ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.

Ist der Verkehrsdienst unterbrochen und besteht überhaupt oder innerhalb einer vertretbaren Frist keine Möglichkeit zu seiner Fortsetzung, so muss das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Verkehrsdienst für die Fahrgäste anbieten und die dazu notwendigen Vorkehrungen treffen.

Kein Schadensersatz für Unannehmlichkeiten

Für Unannehmlichkeiten bei der eigentlichen Reise, wie zum Beispiel Heizungs- oder Klimaanlagenausfall, wird kein Schadenersatz angeboten.

Sonderfall Zeitfahrkarten

Für Zeitfahrkarten (z.B. die Bahncard 100) gelten diese Regeln jedoch nicht. Das Eisenbahnunternehmen muss aber eine angemessene Entschädigung zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet.

Sonderfall Nahverkehr

Neben der Fahrgastrechte-VO gilt nach § 17 EVO.

Ab einer Verspätung von 20 Minuten besteht das Recht zur Benutzung eines anderen Zuges, zwischen 0 und 5 Uhr oder bei Ausfall des fahrplanmäßig letzten Zuges des Tages wird eine Kostenerstattung bis max. 80 € gezahlt (s.o.).

Ab 60 Minuten Verspätung kann in der zweiten Klasse pauschal eine Entschädigung von 1,50 €, in der ersten 2,25 € gefordert werden. Auch hier gilt die Auszahlungsgrenze von vier Euro, so dass hierfür drei bzw. zwei Verspätungen während der Gültigkeitsdauer erforderlich wären um die Auszahlungsgrenze zu erreichen.

Letzte Änderung: 13.06.2023

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