Änderung der Reiseroute bei einer Busrundfahrt

Reiserecht

Wird bei einer Busrundreise ohne zwingende Notwendigkeit vom vorgesehenen Reiseverlauf abgewichen, macht dies die Reise mangelhaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn Höhepunkte der Reise, wie z.B. bei einer Nordkapreise das Nordkap, ausgelassen werden.

Lediglich unwesentliche Änderungen der Reiseroute muss der Reisende hinnehmen. Hat sich der Veranstalter, wie dies bei solchen Reisen häufig der Fall ist, in seinen Reisebedingungen die Änderung der Reiseroute vorbehalten, darf er die Route trotzdem nur ändern, wenn die Änderung nach Vertragsschluss notwendig wird und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Dies wäre dann der Fall, wenn wesentliche Ausflugsziele überhaupt nicht berührt worden sind. Der Minderungssatz hängt davon ab, wie stark der tatsächliche Reiseverlauf den Zweck der Reise beeinträchtigt.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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