Reisegepäckversicherung

Reiserecht

Die Reisegepäckversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Verlust, zum Teil auch bei Zerstörung oder Beschädigung des Reisegepäcks während der Reise.

Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers selbst und seiner mitreisenden Familienangehörigen, die mit ihm in demselben Haushalt leben. Dazu gehören auch Lebensgefährten.

Das Reisegepäck ist versichert, wenn es aufgegeben wurde oder wenn es durch strafbare Handlungen Dritter, Unfälle des Transportmittels oder Feuer- und Elementarereignisse zu Schaden oder abhanden kommt.

Was ist versichert?

Bei den versicherten Gegenständen des Reisegepäcks gibt es besondere Bestimmungen für Wertsachen, wozu auch Foto- und Filmausrüstung gehören.

Hier tritt die Versicherung nur ein, wenn diese Gegenstände besonders gesichert sind; auch wird i.a. nicht immer der volle Wert ersetzt.

Fahrräder müssen zusätzlich versichert werden. Geld, Wertpapiere und Dokumente sind nicht versichert.

Was konkret vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, steht in den Versicherungsbedingungen.

Was ist bei Diebstahl zu tun?

Damit der Versicherungsnehmer die Versicherung in Anspruch nehmen kann, ist es zunächst erforderlich, dass ein Diebstahl bei der örtlichen Polizei zur Anzeige bringt und eine Stehlgutliste einreicht. Nur so kann überhaupt ein Diebstahl nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn Sprachprobleme vor Ort bestehen. Es wird als zumutbar erachtet, gegebenenfalls einen Dolmetscher zur Hilfe bei der Anzeige hinzuzuziehen (AG München, 26.06.2003 – Az: 191 C 7216/03). Notfalls ist für die Diebstahlsmeldung die Deutsche Botschaft oder ein Deutscher Konsul einzuschalten (AG Halle/Saale, 15.01.2004 - Az: 94 C 1525/03).

Kofferverlust / Beschädigung bei Flugreise

Geht ein Koffer bei einer Flugreise verloren oder wird dieser beschädigt, so muss dies der Fluggesellschaft umgehend mitgeteilt werden. Es ist in diesem Zusammenhang rechtzeitig, wenn die Meldung noch am selben Tag - idealerweise persönlich - erfolgt. Auf jeden Fall sollte der Versicherungsnehmer hierbei eine Verlustmeldung („Property Irregulartity Report (PIR)“) erstellen lassen (AG München, 08.11.2007 - Az: 223 C 17445/07).

Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft selber ohnehin nach dem Montrealer Übereinkommen haftet. Hierbei kommt aber eine Haftungsgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten (ca. 1400 €) zu tragen.

Tipp: Auch Bahn-, Schifffahrts- und Busunternehmen haften, falls diese das Reisegepäck verlieren oder beschädigen und ein Verschulden nachweisbar ist bzw. wenn die Beschädigung durch einen Unfall hervorgerufen wurde.

Wann muss die Versicherung nicht zahlen?

In der Praxis scheitert der Versicherungsschutz häufig daran, dass der vom Verlust seines Reisegepäcks betroffene Reisende seine „Obliegenheiten“ gegenüber der Versicherung verletzt hat, weil er etwa das Auto, in dem das Reisegepäck sich befunden hat, nicht genügend beaufsichtigt und/oder das Gepäck nicht ausreichend gesichert hat.

Denn der Versicherungsschutz besteht regelmäßig nur dann, wenn der Reisende die Wertgegenstände  am Körper trägt oder aber diese im Blick behält. Die Versicherungsbedingungen verlangen hier regelmäßig, dass die Gegenstände sich im persönlichen Gewahrsam des Reisenden befinden müssen.

Selbst das kurzzeitige unbeaufsichtigte Zurücklassen eines Wertgegenstandes führt zum Verlust des Versicherungsschutzes (AG Hannover, 18.11.1996 - Az: 562 C 8544/96).

Ganz allgemein muss die Versicherung auch dann nicht eintreten, wenn der Versicherte zum Schadensfall falsche Angaben macht oder den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Ein Versicherter, der objektiv unrichtige Angaben macht, behält den Versicherungsschutz nur dann, wenn er nachweist, dass die Falschangaben auf einem geringeren Verschulden als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen (AG Korbach, 21.08.1998 - Az: 3 C 129/98).

Besonders zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Dabei werden die Anforderungen an die Sorgfalt des Reisenden teilweise sehr weit ausgedehnt.

Beispielsweise wurde es für grob fahrlässig erachtet, ein Notebook während einer Reise nachts unter dem Beifahrersitz eines parkenden Autos zu lassen (LG Schweinfurt, 11.05.2005 - Az: 33 S 34/05).

Was zahlt die Versicherung?

Die Reisegepäckversicherung zahlt nur bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks, wenn dieser Schadensfall im direkten Zusammenhang mit der Reisetätigkeit steht.

Wenn die Versicherung eintritt, ersetzt sie den Zeitwert, also nicht den Neuwert, der verloren gegangenen oder zerstörten Gepäckstücke, im Falle der Beschädigung wird die Reparatur bezahlt.

Die Entschädigung wird gekürzt, wenn der Reisende sich unterversichert hatte.

Tritt die Hausratversicherung ein?

Auch wenn man es nicht für naheliegend hält: Ist die Außenversicherung Bestandteil der Hausratsversicherung – das ist regelmäßig der Fall -, so ersetzt die Hausratsversicherung einen Schaden bei Einbruch oder Raub.

Letzte Änderung: 02.01.2020

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