Immer wieder werden Reisende mit dem Problem von überbuchten Flügen und Hotels konfrontiert.
Grundsätzlich gilt es, die Überbuchung von Linienflügen und Direktbuchungen von der Überbuchung bei einer Pauschalreise zu unterscheiden.
Hotelüberbuchung
Wurde das Hotel selbst und nicht im Rahmen einer Individualreise gebucht, so ist der Hotelier in Deutschland bei einer
Überbuchung voll schadenersatzpflichtig. Im Ausland gilt das jeweilige Landesrecht.
Wurde eine Pauschalreise gebucht, und kann die gebuchte Unterkunft wegen
Überbuchung nicht bezogen werden, liegt ein
Reisemangel vor. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ersatzunterkunft nicht dem gebuchten Standard entspricht oder der Reisende gar an einen gänzlich anderen Ort untergebracht wird.
Grundsätzlich ist bei Überbuchung der Unterkunft von einem Verschulden des Veranstalters auszugehen.
Flugüberbuchung
Ist ein Linienflug
überbucht, so besteht gemäß der
Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betroffene Fluggast hat darüber hinaus Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung.
Auch
Charterflugkunden sind durch die Fluggastrechteverordnung vor Überbuchungen geschützt.
Bei Überbuchung des Flugzeuges oder einer Zubringermaschine liegt zudem ein
Reisemangel vor und der Reisende kann Reisemängelansprüche geltend machen. Denn eine Überbuchung geht regelmäßig zu Lasten des Veranstalters. Der Veranstalter muss für Ersatz sorgen und etwaige anfallende Kosten begleichen.
Letzte Änderung:
18.09.2023