Überbuchung des Fliegers bei einer Pauschalreise

Reiserecht

Auch Charterflugkunden sind vor Überbuchungen geschützt – und das bereits seit 2005. Ist bei einer Pauschalreise der Flug oder eine Zubringermaschine überbucht, so liegt ein Reisemangel vor. Dementsprechend kann der Reisende Reisemängelansprüche geltend machen.

Da eine Überbuchung regelmäßig zulasten des Reiseveranstalters geht, sind die Erfolgsaussichten der Betroffenen hoch. Der Veranstalter muss für Ersatz sorgen und etwaige anfallende Kosten begleichen.

EU-Ausgleichszahlung auch bei Pauschalreisen

Seit Januar 2005 gilt für Flugreisende – egal ob Pauschalreise oder selbst gebuchter Flug - die Fluggastrechteverordnung (EG Nr. 261/2004), die unter anderem folgende Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaften festlegt, wenn der Flug überbucht oder annulliert ist oder sich um mehr als drei Stunden verspätet:

Flüge bis 1.500 km: 250 €
1.500 km bis 3.500 km: 400 €
über 3.500 km: 600 €

Weiterhin muss die Fluggesellschaft erforderlichenfalls für Verpflegung und Unterkunft sorgen:

Wenn sich der Flug bei Flügen bis zu 1.500 km um mehr als 2 Stunden, bei Flügen bis zu 3.500 km um mehr als 3 Stunden und bei längeren Strecken um mehr als 4 Stunden verspätet, so muss die Fluggesellschaft eine kostenlose Verpflegung anbieten und ggf. auch eine Hotelübernachtung. Liegt gar eine Verspätung von mehr als 5 Stunden vor, kann zwischen Erstattung des Flugpreises oder einem Rückflugticket bei Anschlussreisen gewählt werden.

Die Entschädigungen betreffen alle Flüge von EU-Fluggesellschaften, gleich von welchem Flughafen gestartet aber oder auch von anderen Fluggesellschaften, wenn der Flug in der EU startet.

Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft auch dazu verpflichtet, so schnell wie möglich für einen Ersatzflug zu sorgen.

Betroffene sollten sich den Vorfall vor Ort schriftlich bestätigen lassen. Der EU-Ausgleichsanspruch verjährt nach drei Jahren.

Wann gilt die Fluggastrechteverordnung?

Die Fluggastrechte-Verordnung ist anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU angetreten oder mit einer in der EU ansässigen Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Staat zu einem EU-Flughafen geflogen wird. Dann ist die Fluggesellschaft maßgeblich, die den Flug angeboten hat. Es kommt nicht darauf an, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt (EuGH, 04.07.2018 - Az: C-532/17).

Die Verordnung gilt zudem für die für die Schweiz, Norwegen und Island.

Welche Voraussetzungen müssen vom Reisenden erfüllt werden?

Damit ein betroffener Reisender seine Ansprüche geltend machen kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen.

Zuallererst ist es erforderlich, dass Betroffene rechtzeitig zur Abfertigung erschienen sind. Anderenfalls können keine Ansprüche gemacht werden, wenn der Flug überbucht war. Nur dann, wenn bereits im Vorfeld die Mitnahme verweigert wurde, besteht keine Pflicht mehr, am Abfertigungsschalter zu erscheinen.

Es dürfen auch keine Gründe, die in der Person des Reisenden liegen, dazu geführt haben, dass die Mitnahme nicht erfolgt ist. Eine Überbuchung ist kein Grund, der in der Person des Reisenden liegt.

Der Reisende darf nicht freiwillig auf den Flug verzichtet haben. In diesem Fall verliert der Reisende seinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, Betreuungsleistungen.

Besonderheiten bei Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise gibt es jedoch keinen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, von der zurückgetreten werden könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags ist erst dann möglich, wenn die gebuchte Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt wird.

Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Ein überbuchter Flug kann – muss aber nicht – eine solche erhebliche Beeinträchtigung darstellen. In der Regel liegt lediglich ein Reisemangel vor, sodass neben dem Schadensersatzanspruch auch der Reisepreis gemindert werden kann. Bei Kurzreisen mit wenigen Übernachtungen kann dagegen auch ein Kündigungsrecht des Reisenden in Betracht kommen.

Für die Höhe der Minderung richtet sich danach, wie viel Urlaubszeit im konkreten Fall verloren gegangen ist. Für Tage, an denen die Minderung 50% überschreitet, kann darüber hinaus auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangt werden.

Der Reiseveranstalter ist seinerseits dazu verpflichtet, Abhilfe zu schaffen also einen möglichst zeitnahen Ersatzflug zu beschaffen. Ist er dazu nicht willens oder nicht dazu in der Lage, so kann dem Reisenden ein Recht zur Selbstabhilfe zustehen (vgl. AG Hannover, 17.12.2015 - Az: 568 C 7273/15)

Wird die Ausgleichszahlung auf eine Minderung angerechnet?

Der reiserechtliche Minderungsanspruch nach § 651m BGB ist als „weiter gehender Schadensersatz“ im Sinne des Art. 12 der Fluggastrechte-Verordnung zu qualifizieren (BGH, 30.09.2014 - Az: X ZR 126/13).

Eine allein wegen einer Überbuchung gewährte Ausgleichsleistung ist danach auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651m BGB aufgrund derselben Überbuchung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen.

Aufgrund des mit der Vorschrift in Art. 12 I 2 Fluggastrechte-Verordnung verfolgten Zwecks, eine Überkompensation des Fluggastes zu verhindern, ist kein Grund ersichtlich, warum Pauschalreisende berechtigt sein sollten, eine Doppelentschädigung zu verlangen und den Ausgleichsbetrag ungekürzt geltend zu machen, wenn der Reiseveranstalter bereits eine Zahlung vorgenommen hat (LG Frankfurt/Main, 20.08.2018 - Az: 2-24 S 111/18).

Letzte Änderung: 01.02.2024

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