Bei Skireisen sollten Reisende sich über einige spezielle Punkte im Klaren sein. Hierbei handelt es sich um sich hartnäckig haltende Erwartungen, die sich nicht unbedingt mit der tatsächlichen Rechtslage decken.
Häufig gehen Skireisende davon aus, Schnee ist garantiert. Das Gegenteil ist der Fall - Schneemangel am Urlaubsort berechtigt nicht zur Reisepreisminderung oder Kündigung des Reisevertrags, da hier kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt, der dem Reiseveranstalter zuzurechnen wäre.
Anders kann es aber dann sein, wenn der Reiseveranstalter Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch entsprechende Prospektangaben („Skilauf während des ganzen Jahres möglich“). Im Allgemeinen hat der Reisende bei Schneemangel aber schlicht und einfach Pech gehabt.
Wird die Reise mit Skikurs angeboten, hat der Urlauber einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer. Wird an einem Gruppenskikurs teilgenommen, so besteht Anspruch auf Einhaltung der üblichen Gruppengrößen. Ein Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung des Reisepreises.
Höhere Gewalt
Bei Eintritt einer Katastrophe, etwa durch Lawinenabgang oder Straßensperrungen bei Lawinengefahr können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag wegen
höherer Gewalt kündigen. Kann der Veranstalter die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung nur teilweise erbringen, weil z.B. Lifte nicht laufen oder die Versorgung des Hotels mit Nahrungsmitteln oder Energie erschwert ist, liegt ein zur Reisepreisminderung berechtigender Reisemangel vor. Mehrkosten für die Rückführung des Reisenden nach der Kündigung muss der Veranstalter tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein (
§ 651l BGB). Schadensersatzansprüche, z. B. wegen
nutzlos vertaner Urlaubszeit hat der Urlauber nicht, weil der Veranstalter eine Katastrophe und ihre Folgen nicht verschuldet hat (
§ 651n BGB).
Skiunfall
Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich übrigens nicht als besonders gefährliche Sportart, so dass nach einem Skiunfall für die Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den allgemeinen Bestimmungen gewährt wird. Auch gesetzliche und private Krankenversicherungen leisten.
Verspätete Rückkehr aus dem Urlaub
Kommt ein Skiurlauber etwa wegen Straßensperrungen (etwa aufgrund zu starken Schneefalls) verspätet zurück, verliert er für die Zeit der Verspätung seinen Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das den
Arbeitgeber zur
Abmahnung oder gar zur
Kündigung berechtigen würde, liegt aber in der Regel mangels Verschulden des Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber darf die Verspätungszeit auch nicht eigenmächtig vom verbleibenden
Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.
Letzte Änderung:
13.09.2023