Wenn ein Reisemangel auftritt, muss der Reisende, bevor er sonstige Ansprüche, z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen kann, Abhilfe, also die Beseitigung des Mangels verlangen (§ 651k Absatz 1 BGB). Reisemängel sind unverzüglich anzuzeigen (§ 651o Absatz 1 BGB). Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt (§ 651v Absatz 4 BGB). Die Mängelanzeige muss somit nicht gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen. Der Reisevermittler hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen.
Der Veranstalter ist ebenso wie der Reisevermittler verpflichtet, ein Abhilfeverlangen entgegen zu nehmen, dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn mitzuteilen (§§ 6, 8 BGB-InfoV).
Ansprechpartner können somit sein: die örtliche Reiseleitung, die Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom Veranstalter benannte Kontaktstelle oder der Reisevermittler.
Ist keine dieser Stellen so rechtzeitig erreichbar, um den Mangel beheben zu lassen, kann Abhilfe auch vom jeweiligen Leistungsträger und dessen Repräsentanten verlangt werden, z. B: während eines Busausflugs ohne spezielle Reiseleitung vom Busfahrer.
Eine bestimmte Form für das Abhilfeverlangen - etwa Schriftform - schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann auch vom Veranstalter nicht verlangt werden. Dennoch wird empfohlen, Abhilfeverlangen schriftlich - zumindest aber unter Zeugen - zu stellen, weil der Reisende dafür beweispflichtig ist dass er Abhilfe verlangt hat.
Der Reisende muss für die Beseitigung des Mangels keine Frist setzen. Es ist aber zweckmäßig, dies zu tun, weil davon das Recht des Reisenden abhängt, nach ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen (§ 651k Absatz 2 BGB) oder den Reisevertrag zu kündigen (§ 651l BGB). Die dem Veranstalter gesetzte Frist muss angemessen sein, das heißt, sie muss ihm die realistische Möglichkeit zur Abhilfe geben. Wie lang die Frist sein muss, richtet sich deshalb nach dem Einzelfall.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängeln muss der Reisende innerhalb von zwei Jahren (bis 01.07.2018: eines Monats; § 651 g Abs. 1 BGB a.F.) nach dem Ende der Reise geltend machen (§ 651j BGB).
Letzte Änderung: 02.11.2023
Katrin Vieser, Freiburg
Bettina Kühn, Rockenberg