Grundsätzlich schuldet der
Reiseveranstalter durchschnittliche Leistungen nach inländischem Standard, da es für die Durchschnittlichkeit i.a. auf die Sicht des
Reisenden ankommt. Bestehen nun in dieser Hinsicht gravierende Diskrepanzen, so ist es Aufgabe des Reiseveranstalters, derartige Unterschiede zum inländischen Standard klar darzulegen und hierauf hinzuweisen. Eine Landesüblichkeitsklausel, die sich in den AGB eines Veranstalters befand, wurde bereits 1997 vom BGH für unzulässig erachtet, da eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden vorliegen kann. Die beanstandete Klausel hatte den folgenden Inhalt:
"Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung"
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