Stellt sich ein Hotel als mangelhaft heraus, so unterscheiden die rechtlichen Möglichkeiten des Gastes je nachdem, wie das Hotel gebucht wurde.
Wurde ein Hotel im Rahmen einer Pauschalreise nach deutschem Recht gebucht, so gilt das Reiserecht. Wo sich das Hotel befindet, ist in diesem Fall unerheblich.
Wurde das Hotel jedoch individuell als eine Einzelleistung gebucht, so gilt das örtliche Recht. Bei einem Hotel in Deutschland ist dies in erster Linie das Mietrecht.
Was gilt bei einer Einzelbuchung nach deutschem Recht?
Grundlage ist in Deutschland ein Beherbergungsvertrag, nach welchem das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung stellt und der Gast die hierfür vereinbarte Miete bezahlt. Es handelt sich also im Kern um einen
Mietvertrag. Hinzukommt ggf. ein Bewirtungsvertrag, sofern Mahlzeiten zum Angebot gehören sowie ein Verwahrungsvertrag, wenn Gepäck aufzubewahren ist.
Ansprechpartner bei
Mängeln ist hier der Hotelier.
Bei Mängeln kommen somit im Grundsatz
Minderung, Schadensersatz und die Kündigung nach vorheriger Anzeige des Mangels in Betracht.
Eine Minderung kann je nach Dauer und Beeinträchtigung durch entsprechende Mängel durchgesetzt werden. Schadensersatz kommt in Betracht, wenn dem Gast durch den Mangel ein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Eine Entschädigung für
vertanen Urlaub kann im Mietrecht indes nicht gefordert werden. Sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt, der die Nutzung des Hotels ganz oder überwiegend unmöglich macht, kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Was gilt bei einer Einzelbuchung im Ausland?
Wurde ein Hotel im Ausland gebucht, so gilt bei einer Einzelleistung das örtliche Recht. Dies gilt auch für den Fall, dass das Hotel über eine Vermittlungsplattform oder im Reisebüro gebucht wurde.
Maßgeblich sind in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen im Ausland und die Vertragsbedingungen des Beherbergungsvertrags.
Ansprechpartner bei allen Problemen ist hier wie bei einer Buchung in Deutschland auch der Hotelier vor Ort.
Was gilt bei einer Pauschalreise?
Grundsätzlich gelten für Hotelmängel im Rahmen einer Pauschalreise die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen
Reisemängel.
Verantwortlich für das Angebot ist hier der
Reiseveranstalter. An diesen können Beanstandungen gerichtet werden, sodass für Abhilfe gesorgt werden kann.
Werden vertraglich zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten, so liegt ein Reisemangel vor, wenn hierdurch der vertraglich vorausgesetzte Nutzen gemindert oder aufgehoben wird.
Ein besonders häufig auftretender Punkt sind Mängel des gebuchten Hotels oder der gebuchten Anlage. Hier besteht allerdings ein besonders großer Subjektivitätsfaktor, da der Reisende oft mit konkreten Erwartungen anreist, die vor Ort nicht immer erfüllt werden.
Bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, kommt es in der Regel nur auf den
Katalog an - Zusicherungen eines
Reisebüros sind hierbei unbeachtlich (LG München I, 05.12.2003 - Az:
34 S 8856/03).
Kommt es zu Einschränkungen des Angebots in der Nebensaison, so ist hierauf seitens des Veranstalters hinzuweisen, andernfalls liegt ein Reisemangel vor, wenn die zugesicherten Eigenschaften vor Ort nicht zu Verfügung stehen (OLG Frankfurt, 23.10.2003 - Az:
16 U 72/03).
Hat der Veranstalter vor Reisebeginn auf Mängel zutreffend und hinreichend konkret hingewiesen, kann der Reisende später in der Regel keine Minderung des Reisepreises wegen dieser Mängel geltend machen, wenn er sich die Geltendmachung von Rechten wegen dieser Abweichungen vor Reiseantritt nicht vorbehält. Verletzt der Veranstalter seine
Informationspflicht und unterlässt der Reisende auf der Grundlage fehlerhafter oder unvollständiger Informationen seinen Vorbehalt, kann ihm dies jedoch nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden (AG Köln, 22.10.2018 - Az:
142 C 369/17).
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Letzte Änderung:
21.03.2024