Innerhalb welcher Zeit müssen Ansprüche beim Reiseveranstalter gemeldet werden?

Reiserecht

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadensersatz muss der Reisende innerhalb von zwei Jahren (bis 01.07.2018 betrug diese Frist lediglich vier Wochen) nach Reiseende geltend machen (§ 651 j Abs. 1 BGB).

Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig beendet sein soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise oder bei Verspätungen wesentlich sein.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt oder in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen und dabei anzugeben, an welche Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen wenden muss (§§ 6, 8 BGB-InfoV).

Wie berechnet sich die Frist genau?

Die Frist berechnet sich so, dass sie mit dem Ende des Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist also z.B. das planmäßige Ende auf den 26.09.2021 vorgesehen, sind etwaige Ansprüche bis zum 26.09.2023 geltend zu machen.

Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ende des nächsten Werktags (§ 193 BGB).

Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauf folgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§ 188 Abs. 3 BGB).

Können Ansprüche nach Fristablauf geltend gemacht werden?

Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen schwerer Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung der Postzustellung oder bei fehlender Information durch den Reiseveranstalter über Ausschlussfrist und Kontaktstelle. In diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich erfolgen, nachdem das Hindernis beseitigt ist.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Wird der Reisende während der Reise verletzt oder kommt es aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu einem Unfall, so können auch gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung bestehen. Diese Schadenersatzansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung.

Ansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens in 30 Jahren, beginnend mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

Luftbeförderung

Bei Verspätung des Fluggepäcks reduziert sich die Ausschlussfrist gemäß dem Montrealer Übereinkommen auf 21 Tage. Gepäckschäden sind binnen sieben Tagen beim Luftfrachtführer anzumelden.

Weiterhin gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren, wenn der Reisende den Veranstalter als vertraglichen Luftfrachtführer wegen Schadenersatz in Anspruch nimmt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Schiffsreisen

Bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern müssen Gepäckschäden spätestens 15 Tage nach Übergabe des Gepäcks angezeigt werden.

Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren.

Wie soll der Anspruch geltend gemacht werden?

Eine bestimmte Form für die Anzeige ist nicht vorgeschrieben. Die Schriftform ist aber dringend zu empfehlen. Wird ein entsprechendes Formular angeboten, sollte dieses verwendet und auch eine Kopie angefertigt werden.

Da der Reisende im Streitfall beweisen muss, dass die Anzeige dem Veranstalter rechtzeitig zugegangen ist, ist Einschreiben mit Rückschein anzuraten.

Ansprüche gegen den Reisevermittler?

Auch Ansprüche gegen das Reisebüro als Reisevermittler sind denkbar. Ansprüche des Reisenden aus Schlechterfüllung des Vermittlungsvertrags mit dem Reisebüro verjähren in drei Jahren ab Abnahme der Vermittlungsleistung.

Letzte Änderung: 02.11.2023

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