Wenn es zu Problemen oder Mängeln während der Reise kommt, können Verbraucher Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Die Frage der Verjährung spielt in solchen Fällen eine wichtige Rolle.
Bis wann müssen Ansprüche geltend gemacht werden?
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadensersatz muss der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende geltend machen (
§ 651 j Abs. 1 BGB).
Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig beendet sein soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise oder bei Verspätungen wesentlich sein.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war.
Kann die Verjährungsfrist verkürzt werden?
Diese Verjährungsfrist nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien verkürzt werden kann. Das bedeutet, dass selbst wenn im
Reisevertrag eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt ist, diese unwirksam ist und die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 651j BGB gilt.
Was gilt für gesetzliche Schadensersatzansprüche?
Gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung unterliegen dagegen der dreijährigen Regelverjährung.
Sonderfall Kreuzfahrten
Bei
Kreuzfahrten in internationalen Gewässern müssen Gepäckschäden spätestens 15 Tage nach Übergabe des Gepäcks angezeigt werden.
Ansprüche des Reisenden auf Schadenersatz wegen Tod, Körperverletzung oder Verlust/Beschädigung von Gepäck verjähren bei Pauschalschiffsreisen binnen zwei Jahren.
Kann die Verjährungsfrist gehemmt werden?
Die Verjährungsfrist für reisevertragliche Ansprüche kann gehemmt werden. Dies kann durch verschiedene Umstände ausgelöst werden, einschließlich:
Verhandlungen zwischen den Parteien
Wenn die Parteien Verhandlungen über den Anspruch führen, wird die Verjährung gehemmt. Dies bedeutet, dass die Frist während der Verhandlungen nicht abläuft und erst nach Abschluss der Verhandlungen weiterläuft.
Anerkenntnis des Anspruchs
Wenn der Reiseveranstalter den Anspruch ausdrücklich anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dies kann beispielsweise durch die Zahlung eines Teils des geforderten Betrags geschehen.
Klageerhebung
Wenn der Verbraucher eine Klage vor Gericht erhebt, wird die Verjährung ebenfalls gehemmt. Die Frist wird erst dann wieder aktiviert, wenn das Gericht die Klage abweist oder der Rechtsstreit anderweitig beendet wird.
Letzte Änderung:
02.11.2023