Flugverkehr wegen Vulkanasche unterbrochen - und nun?

Reiserecht

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Vulkanausbruch, der Asche in die Atmosphäre pustet und hierdurch in der Folge zu Flugunterbrechungen bzw. Flugraumsperrungen führt, um höhere Gewalt. Daher sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugpreis nebst Steuern und Gebühren zu erstatten oder müssen den Reisenden kostenlos umbuchen ("anderweitige Beförderung").

Ein Anspruch auf EU-Ausgleichzahlungen besteht indes nicht. Ebenfalls besteht keine Möglichkeit, gegenüber der Fluggesellschaft Schäden geltend zu machen (etwa weil durch die Verspätung finanzielle Schäden entstanden sind).

Gestrandete Passagiere können aber Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche und sofern erforderlich Hotelübernachtungen nebst Transfer erwarten, sofern die erforderliche Wartezeit erreicht wird (je nach Strecke 2 bis 4 Stunden). Dass die Fluggesellschaft die in Art. 5 Abs. 1 VO aufgeführten Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 VO gewähren muss hat das AG Rüsselsheim am 11.1.2011 (Az: 3 C 1698/10 (32)) entschieden. Wenn ein Reisender selber für eine (erforderlich) Unterkunft sorgt, können die Kosten von der Fluggesellschaft zurückverlangt werden. Weitere Ansprüche gegen die Fluggesellschaft bestehen nicht. Umbuchungen auf andere Transportmittel können nicht erwartet werden, erhöhte Rückreisekosten nicht zurückverlangt werden.

Hinsichtlich der Betreuungsleistungen ist noch anzumerken, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der Reisende dieser Betreuungsleistungen auch wirklich bedarf. Die Fluggesellschaft schuldet hier nur eine den Umständen angemessene Betreuung.

Sofern eine Fluggesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommen will und z.B. die kostenlose Umbuchung verweigert, so kann der Fluggast seine Ansprüche zivilgerichtlich durchsetzen und sich (zusätzlich) natürlich auch beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren.

Pauschalreisen

Teilnehmer an einer Pauschalreise können Ihre Reise stornieren, wenn ein Antritt zu einem späteren Zeitpunkt sich nicht mehr lohnt. Der Reisepreis ist dann zu erstatten. Sofern bereits Vorleistungen seitens des Veranstalters durchgeführt wurden, kann dieser hierfür eine Entschädigung verlangen (z.B. Beschaffung eines Visums etc.). Sofern dem Veranstalter Stornokosten für ein bereits reserviertes Hotel o.ä. entstehen, so sind diese hälftig zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zu teilen.

Sofern die Reise lediglich verspätet angetreten wird und somit verkürzt, so sollte eine Minderung des Reisepreises verlangt werden. Hier kann in jedem Fall eine anteilige Rückerstattung für die nicht erhaltenen Urlaubstage verlangt werden. Kommt es zu einer einvernehmlichen Verschiebung oder sonstigen Abänderung des Reisevertrages, so gilt dieser Grundsatz indes nicht. Daher sollte bei der einvernehmlichen Verschiebung der Reise vor der Einigung bereits eine Minderung verlangt bzw. verhandelt werden.

Muss der Rückflug einer Pauschalreise storniert werden, so kann ebenfalls wegen höherer Gewalt gekündigt werden und zwar auch vom Veranstalter. Der Veranstalter muss den Reisenden aber auch dann zurückbefördern, wenn er gekündigt hat. Wird dies teurer, als die ursprüngliche Beförderung, so werden die Kosten hälftig zwischen Veranstalter und Reisendem geteilt. Die Fluggesellschaft ist jedoch i.d.R. verpflichtet, die Umbuchung kostenneutral durchzuführen, so dass bei einer alternativen Rückreise nicht mit Mehrkosten zu rechnen ist. Andere Mehrkosten (z.B. Hotelkosten) kann der Reisende nicht vom Veranstalter verlangen - aber von der Fluggesellschaft.

Sofern der Veranstalter nicht gekündigt hat, muss der Vertrag erfüllt werden - also auch der Rückflug organisiert werden und dis sobald wie möglich. Mehrkosten trägt der Veranstalter (z.B. Hotel, teurer Rücktransport, etc). Der Reisende kann aber nicht verlangen, dass ein Rücktransport erfolgt, der unverhältnismäßig teurer als der annullierte Flug ist. Bei einer erheblichen Verschiebung des Rückflugs liegt dann aber ein Reisemangel vor, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Auch bei Pauschalreisen kann der Reisende gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche haben. So kann z.B. beim Ausfall des Fluges eine kostenlose Umbuchung verlangt werden - die Erstattung des Flugpreises jedoch nicht. Der Reisende hat ebenfalls die o.g. Ansprüche auf Betreuungsleistungen. Sofern die EU Fluggastrechte-Verordnung nicht zur Anwendung kommt, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so bleiben immer noch die Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen.

Hinweis: Da es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt, können Reisende und Flugpassagiere keinen Schadenersatz verlangen.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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Gabriele Fuchs, Berlin