Schlechtes Essen und mangelhafter Service im Hotel oder Ferienanlage: Welche Rechte hat der Reisende?

Reiserecht

Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, so kann hier durchaus ein Reisemangel vorliegen. Reste vom Vortag, eintöniges Buffet u.a. müssen Reisende nicht in jedem Fall hinnehmen. Liegt ein Reisemangel vor, so ist dieser wie jeder andere Reisemangel auch, vor Ort anzuzeigen - am besten schriftlich und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb  derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus Beweisgründen sollten die Mängel schriftlich bestätigt werden, ggf. können auch Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen anderer Gäste aufgenommen werden.

Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive - Missstand ein Mangel, aber alles muss man sich nicht gefallen lassen. Bei einer Billigreise kann man beispielsweise nicht erwarten, dass ein Buffet besonders vielfältig und abwechslungsreich ist (AG München - Az: 172 C 3946/01); in einem Mittelklassehotel muss eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten am Buffet hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04; AG Frankfurt - Az: 30 C 842/85-45). Ein als "reichhaltig" angepriesenes Frühstücksbuffet muss nicht mehr als drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft beinhalten (AG Frankfurt, Az: 30 C 4289/85-45).

Je teurer das Hotel, desto höher ist die Messlatte anzusetzen. Was in einem Billighotel noch hinzunehmen ist, kann bei einem Luxushotel bereits ein ernsthafter Mangel sein.

Bei einem All-Inclusive-Urlaub kann der Reisende im Übrigen auch erwarten, dass Getränke kostenfrei gereicht werden - insbesondere dann, wenn dies Bestandteil des Reisevertrags ist (AG Berlin-Charlottenburg, 16.7.2012 - Az: 233 C 165/10). Dieser Grundsatz gilt im übrigen (selbstverständlich) grundsätzlich - vertraglich zugesicherte Leistungen müssen erbracht werden. Ist dem nicht so, steht dem Reisenden i.d.R. ein Minderungsrecht zu. So sprach das AG Bad Homburg Reisenden ein Minderungsrecht von 5% zu, weil statt wie im Reiseprospekt angegeben, kein Restaurant mit à la carte Bestellung vorhanden. war Tatsächlich bestand nur die Möglichkeit, sich selbst am Buffet zu bedienen. Die Minderung wurde auf 5% festgesetzt (AG Bad Homburg, 11.12.2003 - Az: 2 C 2154/03 (1)).

Kommen ungenießbare oder gar verdorbene Gerichte auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein.

In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises zuzüglich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich an einem Hotelbüfett mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99).

Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service am Tisch versprach, ist bei Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, dass ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel in eine "Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reisepreis um 10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).

Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt das Essen oder der Service also schlecht - so kann der Reisepreis gemindert werden. Dies muss nach dem vertraglichen Reiseende jedoch zügig erfolgen - es gilt wie bei allen Reisemängeln die Frist von zwei Jahren (bis 01.07.2018: einem Monat) nach vertraglichem Reiseende. Forderungen sind schriftlich zu stellen und konkret auszuführen.

Die Höhe der anzusetzenden Minderung muss den Umständen entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu lassen.

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Letzte Änderung: 26.02.2024

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